Kinder verhalten sich im Strassenverkehr oft spontan und unvorhersehbar. Kommt es dabei zu einem Unfall, stellt sich die Frage nach der Verantwortung der Fahrzeuglenkenden. Das Recht stellt in solchen Situationen besonders hohe Anforderungen an deren Fahrverhalten.
Das Wichtigste in Kürze
- Kinder können Gefahren im Strassenverkehr oft nicht richtig einschätzen.
- Fahrzeuglenkerinnen und Fahrzeuglenker müssen mit Fehlverhalten rechnen.
- Es gelten erhöhte Sorgfalts- und Vorsichtspflichten.
- Das Recht beurteilt solche Situationen sehr streng.
Gesetzestext
Das Strassenverkehrsgesetz (SVG) verpflichtet alle Verkehrsteilnehmenden, aufeinander Rücksicht zu nehmen. In Absatz 2 ergänzt der Artikel 26 SVG: «Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird.»
Diese erhöhte Vorsicht gilt nicht nur in konkreten Gefahrensituationen, sondern bereits dann, wenn Kinder auf oder in der Nähe der Strasse sind.
Warum sind Kinder im Strassenverkehr besonders gefährdet?
Kinder sind verspielt, lassen sich leicht ablenken und reagieren oft impulsiv. Selbst wenn sie Verkehrsregeln kennen, wenden sie diese nicht immer zuverlässig an.
Hinzu kommt:
- Kinder werden wegen ihrer Körpergrösse leichter übersehen.
- Viele verkehrsrelevante Fähigkeiten entwickeln sich erst mit der Zeit.
- Geschwindigkeiten oder Entfernungen können sie oft erst ab etwa 10 bis 12 Jahren richtig einschätzen.
Deshalb darf von Kindern kein verkehrssicheres Verhalten erwartet werden. Fahrzeuglenkerinnen und Fahrzeuglenker müssen für sie mitdenken und jederzeit bremsbereit sein.
Was bedeutet das für Fahrzeuglenkerinnen und Fahrzeuglenker?
Fahrzeuglenkende müssen immer damit rechnen, dass Kinder plötzlich und unerwartet handeln. In solchen Situationen reicht es nicht immer, nur etwas langsamer zu fahren.
Je nach Situation kann erforderlich sein:
- Das Tempo deutlich zu reduzieren
- Besonders aufmerksam zu beobachten
- Notfalls anzuhalten
Die blosse Anwesenheit von Kindern löst bereits eine erhöhte Vorsichtspflicht aus.
Welche Bedeutung hat die geltende Regelung für die Unfallprävention?
Mit den geltenden Regelungen haben die Fahrzeuglenkenden klare Vorsichtspflichten für den Umgang mit Kindern im Strassenverkehr – diese Pflichten nehmen die Gerichte sehr ernst. Sie machen deutlich, dass dem Schutz von Kindern ein besonders hohes Gewicht zukommt. Und dass man für die Kinder mitdenken und das Fahrverhalten anpassen muss, um bei einem Fehler des Kindes, z. B. beim Vortritt oder beim Überqueren der Strasse, schnell reagieren zu können.
Damit schafft das Recht einen präventiven Rahmen, der nicht erst nach einem Unfall greift, sondern das Verhalten bereits im Vorfeld steuern soll.
Beispiele aus der Praxis
Begleitet ist nicht gleich sicher
Ein fünfjähriges Kind wurde in Begleitung eines Erwachsenen von einem Fahrzeug erfasst und getötet. Der Lenker durfte nicht davon ausgehen, dass das Kind jederzeit unter Kontrolle war, da er nicht sehen konnte, ob es fest an der Hand gehalten wurde.
Das Bundesgericht hielt fest: Nur wenn ein Kind sichtbar und wirksam an der Hand gehalten wird, darf ein Fahrzeuglenker auf ein korrektes Verhalten vertrauen. Der Lenker wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt (BGE 129 IV 282 vom 26. Mai 2003 und 1P.313/2004 vom 2. November 2004).
Vortritt schützt nicht vor Verantwortung
Ein knapp 13 jähriges Mädchen fuhr mit einem Kindervelo von einer Nebenstrasse auf eine Hauptstrasse und wurde von einem Lieferwagen erfasst. Obwohl der Fahrer vortrittsberechtigt war, hätte er das Kind als solches erkennen und früher reagieren müssen. Die Sicht- und Witterungsverhältnisse waren gut.
Das Bundesgericht verurteilte den Lenker wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung, da er seine Geschwindigkeit nicht ausreichend angepasst hatte (Urteile 6B_302/2011 und 6B_313/2011 vom 29. August 2011).
Geschwindigkeit reduzieren reicht nicht immer aus
Ein fast fünfjähriger Junge war mit seiner neun Jahre alten Schwester unterwegs und sprang plötzlich auf die Strasse. Er wurde von einem Roller erfasst. Der Rollerfahrer hatte die Kinder zwar bemerkt und seine Geschwindigkeit reduziert, hätte aber stärker abbremsen oder anhalten müssen.
Der Rollerfahrer wurde der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig gesprochen (BGer 4A_179/2016, 30. August 2016).
Mehr Informationen
Tipps zu diesem Thema gibt es im Dossier Kinder im Strassenverkehr.