Transport, Haftung oder Zumutbarkeit: Sie haben eine rechtliche Frage zum Thema Schulweg? Die FAQ der BFU liefern Antworten.

Ein Schulweg, viele Fragen

Wenn die Kinder eingeschult werden, stellt sich früher oder später die Frage, welches der beste und vor allem der sicherste Schulweg ist. Daraus wiederum ergibt sich vielleicht die eine oder andere rechtliche Frage.

Was kann die BFU tun?

Die BFU berät Gemeinde-, Kantons- und Bundesbehörden, beauftragte Ingenieur- und Architekturbüros sowie andere Organisationen bei Fragen rund um die Sicherheit im Strassenverkehr (Strasseninfrastruktur, Markierung, Signalisation usw.). Diese Leistungen können in Form einer schriftlichen oder mündlichen verkehrstechnischen Beratung, einer Unfallanalyse oder der Beurteilung eines Strassenprojekts erbracht werden. Die BFU kann nicht auf Anfrage von Privatpersonen tätig werden.

Bereitet Ihnen eine potenzielle Gefahrenstelle auf dem Schulweg Sorgen, empfiehlt die BFU, mit der zuständigen Gemeinde- oder Kantonsbehörde Kontakt aufzunehmen und diese auf das Problem aufmerksam zu machen. Dafür eignet sich beispielsweise eine schriftliche Anfrage. In diesem Schreiben können Sie der Behörde den Beizug der BFU für eine sicherheitstechnische Analyse vorschlagen. Die Behörde kann dann die BFU kontaktieren und eine Beratung anfordern (weitere Informationen finden Sie hier).

Die BFU kann nur Empfehlungen abgeben. Die Entscheidung, die empfohlenen Massnahmen umzusetzen, kann nur die Behörde treffen.

Wer ist bei einem Schulweg für was verantwortlich? Wer haftet?

Die Eltern haben grundsätzlich die Obhutspflicht für das Kind auf dem Schulweg. Sie sind dafür verantwortlich, den Schulweg mit ihren Kindern so lange wie nötig zu üben. Dabei sollten sie den Kindern den sichersten Weg zeigen und ihnen beibringen, wie sie sich im Strassenverkehr und bei bestimmten Gefahrenstellen verhalten müssen. Viele Gemeinden bieten Schulwegpläne mit Wegmöglichkeiten und Gefahrenstellen an. Auf dem Schulweg ist wichtig, genügend Zeit einzuplanen und dass die Kinder gut sichtbare Kleidung tragen. Die Eltern sind auch dafür verantwortlich, wie ihr Kind den Schulweg zurücklegt – also zu Fuss oder je nach Alter und Fähigkeiten mit dem Velo.

Schule und Gemeinde sind gleichzeitig dafür verantwortlich, dass allen Kindern ihrem Alter und Entwicklungsstand entsprechend ein zumutbarer Schulweg zur Verfügung steht. Die Schulwegplanung sollte Teil der gesamten Verkehrssicherheitsplanung einer Gemeinde sein und auch bei der Schulzuteilung miteinbezogen werden. 

Ist der Schulweg für die Kinder zu weit, zu beschwerlich oder mit unzumutbaren Gefahren verbunden, kommen den zuständigen Behörden (Gemeinde, Kanton, Schule usw.) bestimmte Pflichten zu. Das kann als langfristige Lösung zum Vorteil aller Verkehrsteilnehmenden eine Anpassung der Verkehrsinfrastruktur sein. Je nach Situation können auch organisatorische Lösungen wie z.B. ein Schülertransport oder Patrouilleurdienste erforderlich sein. Behörden und Schulen können sich dabei von der BFU beraten lassen. 

Eine Ausnahme kann eine Querungsstelle in der unmittelbaren Wohnumgebung sein (ca. 550 m Umkreis) – falls dabei nur einzelne Kinder betroffen sind. Hier kann die Verantwortung den Eltern auferlegt werden (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.07.2014). 

Schulwegplanung ist eine gemeinsame Aufgabe verschiedenster Akteure. Wichtig dabei ist eine transparente Kommunikation. Die Schule hat dabei unter anderem auch eine wichtige Rolle in der Sensibilisierung und Wissensvermittlung an die Eltern und Kinder. 

Betreffend Haftung im Falle eines Unfalls oder Schadens lässt sich nichts Allgemeines sagen. Entscheidend sind immer die konkreten Umstände des Einzelfalls.

Weiterführende Informationen zur Thematik Obhutspflicht und Verantwortlichkeit von Lehrpersonen während des Unterrichts und zur Betreuung auf dem Schulgelände kurz vor und nach dem Unterricht finden Sie hier.

Meines Erachtens ist der Schulweg unzumutbar. Was kann ich machen?

Am besten wenden Sie sich zuerst an die Schulleitung, damit Ihnen die zuständige Stelle mitgeteilt wird, mit der sie über Ihre Bedenken sprechen können. Die Situation ist am besten bei einem offenen Gespräch zu diskutieren.

Sollte das Gespräch zu keiner Lösung führen, kann schriftlich eine Verfügung verlangt werden, gegen die Sie gegebenenfalls eine Beschwerde einreichen können. Wie das funktioniert, ist der jeweiligen Verfügung zu entnehmen. 

Weitere Informationen finden Sie im Faktenblatt vom Fussverkehr Schweiz «Der zumutbare Schulweg – Das Recht auf Bildung beginnt an der Haustüre».

Die Schule verbietet, mit dem Fahrrad oder Trottinett zur Schule zu fahren. Darf sie das machen?

Die Eltern sind in der Regel dafür verantwortlich, in welcher Weise das Kind den Weg bewältigt – unter Vorbehalt der Vorschriften des Strassenverkehrsrechts. Auf dem Schulareal ist jedoch die Schule berechtigt, Verbote zu erlassen. Das sicherste Verkehrsmittel für den Schulweg sind grundsätzlich die eigenen Füsse. Das Velo sollten die Kinder erst nutzen, sobald sie über ein gewisses Alter und die nötigen Fähigkeiten verfügen. Am wenigsten sicher sind Trottinett und andere fahrzeugähnliche Geräte.

4- bis 6-jährige Kinder fahren unbegleitet mit dem Postauto in den Kindergarten. Ist das zumutbar?

Gemäss Bundesgesetz über die Personenbeförderung dürfen spezielle Schülertransporte die bestehenden Angebote des öffentlichen Verkehrs in ihrem Bestand nicht gefährden (Art. 9 Abs. 2, Bst. b, Ziff. 2 PBG).

Dies bedeutet, dass die Schülerinnen und Schüler in erster Linie die existierenden Angebote auf den regulären öffentlichen Linien benutzen sollten, um zur Schule zu gelangen. Eine diesbezügliche Rückfrage beim Bundesamt für Strassen hat Folgendes ergeben: «Es gibt sehr wenige schwere Unfälle, in die Busse des öffentlichen Verkehrs involviert sind. Auch sind die entsprechenden Chauffeure gut ausgebildet und verfügen über Fahrzeuge, die regelmässig und streng kontrolliert werden. Dementsprechend besteht kein grundsätzlicher Konflikt zwischen dem Ziel Verkehrssicherheit und dem Entscheid des Gesetzgebers, dass Schüler primär die Angebote des öffentlichen Verkehrs zu nutzen haben.»

Im Kanton Bern gab es einen Entscheid des Bernischen Verwaltungsgerichts (Urteil vom 15.07.2014; 100 2013 433), der sich unter anderem mit der Frage befasste, ob es einem Kindergartenkind zumutbar sei, einen Teil des Kindergartenwegs mit dem Ortsbus zurückzulegen.

Gestützt auf einen bei der Kantonspolizei Bern eingeholten Fachbericht kam das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass zumindest für Kinder im Alter zwischen 4 und 6 Jahren im Hinblick auf die Beurteilung der Zumutbarkeit des Schul- bzw. Kindergartenwegs die Gefährdung der Kinder in einem solchen Fall durch andere Massnahmen auf ein vertretbares Mass reduziert werden müsse.

Im konkreten Fall kamen die Richter zum Schluss, dass eine Betreuung und Beaufsichtigung durch Begleitpersonen nötig sei. Es ist kein Entscheid des Bundesgerichts; damit ist nicht ausgeschlossen, dass Gerichtsinstanzen in anderen Kantonen je nach Sachverhalt anders entscheiden könnten.

Mein Kind fährt mit dem Schulbus in die Schule und es ist weder mit einem Sicherheitsgurt noch mit einem Kindersitz gesichert. Ist dies zulässig?

Werden nicht ausschliesslich Schülerinnen und Schüler mit einem Schulbus befördert, sondern auch andere Personen in «normalen» Fahrzeugen des regionalen öffentlichen Verkehrs (z. B. im Postauto oder Stadtbus), dann sind Lenkerinnen und Lenker und mitfahrende Personen von der allgemeinen Gurtentragpflicht ausgenommen.

Anders ist es, wenn es sich um einen Schulbus im gesetzlich definierten Sinn handelt. Das heisst: Kleinbusse und Gesellschaftswagen mit reduzierten Platz- und Innenraumabmessungen sowie reduziertem Personengewicht, anders gesagt mit speziell für Kinder zugelassenen Sitzplätzen. Oder wenn der Schülerinnen- und Schülertransport mit einem herkömmlichen Gesellschaftswagen/Car erfolgt. Dann können die Kinder bereits ab dem 4. Geburtstag mit den vorhandenen Sicherheitsgurten gesichert werden. Ein Kindersitz ist in solchen Fällen nicht vorgeschrieben.

Werden Schulkinder aber z. B. mit einem Kleinbus mit normal grossen Sitzplätzen, die mit Dreipunktgurten ausgestattet sind, zur Schule gefahren, muss maximal bis zum 12. Geburtstag bzw. bis das Schulkind 150 cm gross ist (was zuerst eintrifft) eine Kinderrückhaltevorrichtung (z. B. Sitzerhöher) verwendet werden. Falls der Bus lediglich über Beckengurten verfügt, können die Kinder bereits ab dem 7. Geburtstag ohne Kinderrückhaltevorrichtung, aber wie die Erwachsenen mit den vorhandenen Gurten gesichert mitfahren. Weiterführende Informationen diesbezüglich finden Sie in unserer Rechtsfrage «Wie muss ich Kinder im Fahrzeug und speziell bei Kindertransporten sichern?».

Wichtig ist ebenfalls, dass die Fahrerin oder der Fahrer durch die Kinder nicht abgelenkt wird. Falls notwendig muss eine geeignete Betreuung gewährleistet oder eine Lösung im Einzelfall gefunden werden. Die Frage der Ausstattung dieser Fahrzeuge mit Sicherheitsgurten ist sehr komplex und fahrzeugspezifisch. Daher raten wir, mit dem Strassenverkehrsamt Kontakt aufzunehmen, um dies anhand des Fahrzeugausweises abzuklären.

Ich nehme fremde Kinder mit im Auto. Bin ich haftbar, wenn ein Unfall passiert?

Leider können wir bezüglich Versicherungsfragen und Haftungsfragen keine genaue Antwort geben. Es kann nicht generell und zum Vornherein gesagt werden, ob überhaupt jemand und wenn ja wer nach einem Unfall strafrechtlich verantwortlich ist und/oder haftet. Wenn Sie keine Schuld haben an einem Unfall und alle Insassen des Fahrzeuges altersgerecht gesichert sind, sollte eigentlich die Versicherung des Verursachers des Unfalles zum Tragen kommen. Wir raten Ihnen, mit Ihrer Versicherung Kontakt aufzunehmen, um dies genau abzuklären.

Ich nehme fremde Kinder mit im Auto. Muss ich einen Spezialausweis haben?

Für Schülertransporte kann es sein, dass unterschiedliche Ausweise und Bewilligungen nötig sind. Je nach Fahrzeug müssen Fahrerinnen und Fahrer den entsprechenden Führerausweis haben. Bei Fahrzeugen mit mehr als acht Sitzplätzen braucht es in den meisten Fällen einen Fähigkeitsausweis. Für Schülertransporte mit Fahrzeugen der Kategorie B braucht es keinen Fähigkeitsausweis. 

Wenn es als berufsmässiger Schülertransport gilt, dann braucht es einen Eintrag im Fahrzeugausweis im Feld 17 und eine Bewilligung. Zuständig ist das Strassenverkehrsamt. Für gewerbsmässige Schülertransporte mit mehr als acht Sitzplätzen braucht es zusätzlich eine Lizenz für Unternehmen durch das BAV.

Als berufsmässig gelten Fahrten, die regelmässig durchgeführt werden und mit denen ein wirtschaftlicher Erfolg erzielt werden soll. Regelmässig sind Fahrten, wenn sie in Zeitabständen von weniger als 16 Tagen mindestens zweimal durchgeführt werden.

Der wirtschaftliche Erfolg gilt als gegeben, wenn für die Fahrt ein Fahrpreis zu entrichten ist, der die Fahrzeugkosten und den Auslagenersatz der Fahrzeugführerinnen und -führer übersteigt. Wenn Fahrerinnen und Fahrer Inhaberinnen oder Inhaber der Kategorie D (Motorwagen zum Personentransport mit mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz) oder D1 (Motorwagen zum Personentransport mit mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz) sind, dann wird die Bewilligung ohne weitere Prüfung erteilt. Zuständig ist das Strassenverkehrsamt.

Schülertransporte, die z. B. durch Angestellte der Gemeinde mit gemeindeeigenen Fahrzeugen durchgeführt werden, benötigen keine Bewilligung.

Müssen Schulbusse gekennzeichnet sein?

Kleinbusse und Gesellschaftswagen, die für Schülertransporte verwendet werden, dürfen vorne und hinten mit dem entsprechenden Kennzeichen versehen sein. Dieses muss verdeckt oder entfernt werden, wenn das Fahrzeug nicht für Schülertransporte verwendet wird.

Weitere Informationen

Weiterführende Informationen bezüglich Zumutbarkeit des Schulwegs und Rechtsprechung finden Sie hier.

Mehr zum Thema Schulweg finden Sie im Ratgeber «Sicherer Schulweg».

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