Fahren unter Drogen- oder Medikamenteneinfluss: Was sagt das Gesetz?
Wer fährt, muss fahrfähig sein. Drogen wirken sich negativ auf die Fahrfähigkeit aus und erhöhen das Unfallrisiko. Das gilt auch für viele Medikamente. Das sagen Schweizer Gesetz und Rechtsprechung dazu.
Fahren unter Drogen- oder Medikamenteneinfluss in Kürze
- Für gewisse Drogen gilt die Nulltoleranz im Strassenverkehr.
- Bei Medikamenten immer die Packungsbeilage lesen oder eine Fachperson fragen.
- Verstösse führen zu Strafen der Strafverfolgungsbehörden, zu Massnahmen des Strassenverkehrsamts und bei einem Unfall allenfalls zum Regress seitens der Versicherung.
Gesetzestext
Gemäss Art. 91 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG) wird mit Busse bestraft, wer in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt.
Wer wegen Betäubungsmittel- und Medikamenteneinfluss (Art. 31 Abs. 2 SVG) fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 91 Abs. 2 SVG).
Was ist ein motorloses Fahrzeug?
Motorlose Fahrzeuge sind Velos, Trottinette, langsame E-Bikes bis 25 km/h (inkl. E-Roller) und E-Trottinette. Schnelle E-Bikes bis 45 km/h und klassische Töffli hingegen sind Motorfahrzeuge.
Drogeneinfluss und Nulltoleranz: Was genau gilt?
Bei Drogen gilt für die Substanzen THC (Cannabis), freies Morphin (Heroin, Morphin), Kokain, Amphetamin, Methamphetamin und Designerdrogen (u. a. Ecstasy) die Nulltoleranz. Wenn diese Substanzen im Blut von Fahrzeuglenkenden nachgewiesen werden, gilt die Fahrunfähigkeit als erwiesen (Art. 2 Abs. 2 Verkehrsregelnverordnung in Verbindung mit Art. 34 Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung). Bei anderen Drogen wird das sogenannte Drei-Säulen-Prinzip angewandt (siehe unten).
Was gilt bei Medikamenten?
Gewisse Medikamente – auch rezeptfreie – wirken sich negativ auf die Fahrfähigkeit aus. Die gleichzeitige Einnahme verschiedener Medikamente oder der zusätzliche Konsum von Alkohol kann das Risiko, fahrunfähig zu fahren, erheblich erhöhen.
Was ist das Drei-Säulen-Prinzip?
Im Zusammenhang mit Medikamenten und für gewisse Drogen wird für die Feststellung der Fahrfähigkeit das Drei-Säulen-Prinzip angewandt. Dabei wird die Fahrfähigkeit durch eine Expertin oder einen Experten bewertet (Art. 16 Strassenverkehrskontrollverordnung SKV).
Die Expertinnen oder Experten berücksichtigen die drei Säulen
- Feststellungen der Polizei (z. B. Fahrverhalten, Verhalten bei der Kontrolle)
- Ärztliche Befunde (z. B. Tests von kognitiven und körperlichen Funktionen)
- Ergebnisse der forensisch-toxikologischen Untersuchung (Laboruntersuchung von Blut und Urin)
Welche Bedeutung haben Drogen und Medikamente für die Verkehrssicherheit?
Drogen und viele Medikamente erhöhen das Unfallrisiko, weil sie beispielsweise das zentrale Nervensystem beeinflussen, müde machen oder die Reaktionsfähigkeit vermindern. Besonders stark wirkt sich Mischkonsum aus, d. h. die Kombination von verschiedenen Drogen, Medikamenten oder die Mischung mit Alkohol.
Was sind die Konsequenzen von Drogen oder Medikamenten am Steuer?
Einen detaillierten Überblick über alle Sanktionen liefert diese Tabelle. Die wichtigsten Punkte:
Massnahmen der Polizei
Liegen Anzeichen von Fahrunfähigkeit vor, die auf Drogen- oder Medikamentenkonsum deuten, kann die Polizei Voruntersuchungen (z. B. Urin- und Speichelproben) durchführen oder eine Blutprobe anordnen (Art. 55 Abs. 2 und 3 SVG).
Wenn jemand unter Drogen- oder Medikamenteneinfluss fährt und daher nicht fahrfähig ist, verhindert die Polizei die Weiterfahrt. Zudem kann sie der Person den Führerausweis sofort abnehmen (Art. 54 Abs. 3 SVG).
Administrativmassnahmen
Das Fahren unter Drogen- oder Medikamenteneinfluss führt immer zum Führerausweisentzug von mindestens 3 Monaten (Warnungsentzug). Das Strassenverkehrsamt kann den Führerausweis auch auf unbestimmte Zeit (Sicherungsentzug) entziehen oder den Führerausweis auf Probe annullieren (Art. 15a, 16c, 16d SVG).
Versicherungsrechtliche Folgen
Die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung hat ein Rückgriffsrecht, wenn die versicherte Person einen Schaden grobfahrlässig herbeigeführt hat (Art. 65 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 14 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Wenn jemand unter dem Einfluss von Drogen oder Medikamenten einen Unfall verursacht hat, kann die Versicherung das Geld später ganz oder teilweise zurückfordern.
Abklärung der Fahreignung
Eine Fahreignungsuntersuchung wird angeordnet, wenn jemand unter dem Einfluss von bestimmten Drogen (z. B. Heroin und Kokain) ein Fahrzeug fährt oder Anzeichen einer Drogen- oder Medikamentensucht aufweist (Art. 15d und 16d SVG). Bei einer Drogen- oder Medikamentensucht muss die Person den Führerausweis anschliessend auf unbestimmte Zeit abgeben.
Beispiel aus der Praxis
Frau Muster nimmt an der Street Parade teil und feiert ausgelassen mit ihren Freunden. Sie hat um Mitternacht Ecstasy-Pillen zu sich genommen. Gegen 5 Uhr morgens macht sie sich mit ihrem Auto auf den Heimweg. Sie fällt der Polizei wegen ihrer riskanten Fahrweise auf und wird angehalten. Da Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind, wird eine Blutprobe angeordnet. Dort wird der Ecstasy-Konsum festgestellt. Da Frau Muster bereits wegen eines anderen Strassenverkehrsdelikts vorbestraft ist, verurteilt die Staatsanwaltschaft sie wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (unter Drogeneinfluss) zu einer unbedingten Geldstrafe und Gebühren. Frau Muster muss den Führerausweis für 6 Monate abgeben und die Gebühren des Administrativverfahrens bezahlen.
Mehr Informationen
Konkrete Präventionstipps liefern die Ratgeber «Drogen am Steuer» und «Medikamente am Steuer».
Mehr Informationen zum Fahren unter Drogen- und Medikamenteneinfluss finden sich in der Sammlung von Gerichtsentscheiden auf der BFU-Website. Einfach im Suchfeld «Drogen», «Betäubungsmittel» oder «Medikamente» eingeben.