Die Gemeindebaupolizeibehörde muss grundsätzlich darüber wachen, dass bei der Ausführung von Bauvorhaben die gesetzlichen Vorschriften und die Bestimmungen der Baubewilligung eingehalten werden.

Die Baupolizei ist befugt, für die Einhaltung der baurechtlichen Ordnung Mittel des Verwaltungszwangs anzuwenden (z.B. Verfügung der sofortigen Einstellung der Bauarbeiten oder der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes). Die Details sind im kantonalen Baurecht geregelt.

Eine Abmahnung der Baupolizeibehörde im Sinne eines Aufmerksam Machens des Grundeigentümers, dass ein Bauvorhaben z.B. unter Missachtung von Vorschriften ausgeführt werde und zu korrigieren sei, ist in der Praxis recht häufig. Die Baupolizeibehörde wird damit aber nicht von ihrer Pflicht entbunden, das Baurecht zu vollziehen. Die Schweizerische Vereinigung für Landesplanung bemängelt – nach Ansicht der BFU zu Recht -, dass die kantonalen und kommunalen Behörden bei illegaler Bautätigkeit häufig auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verzichten. Sie macht darauf aufmerksam, dass im Interesse des Rechtsstaates und der Glaubwürdigkeit der Raumplanung die Behörden gut daran tun, gegen widerrechtliche Bauten vorzugehen (Raum und Umwelt VLP-ASPAN, Illegale Bauten: was tun?, Monatsheft Juli 2004, S. 29ff).

Fazit:

  • Die Gemeindebaupolizeibehörde kann durchaus abmahnen, wenn unter Missachtung der Bauvorschriften gebaut wird.
  • Diese Behörde wird damit aber nicht von ihrer Pflicht entbunden, das Bau- und Planungsrecht gemäss den im kantonalen Recht geordneten Verfahrensschritten zu vollziehen und damit insbesondere die Sicherheitsvorschriften durchzusetzen.
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