Die Werkeigentümerhaftung kommt immer dann zum Tragen, wenn jemand infolge eines fehlerhaften Gebäudes oder eines anderen Werks (z. B. Strasse, Hallenbad, Skatepark) zu Schaden kommt. Das sagen Gesetz und Rechtsprechung dazu.
Die Werkeigentümerhaftung in Kürze
- Eigentümerinnen und Eigentümer von sogenannten «Werken» müssen für deren Sicherheit sorgen.
- Sie haften für den Schaden, der wegen fehlerhafter Planung, Ausführung oder mangelhaften Unterhalts ihres Werks verursacht wird.
- Die Haftung ist streng, da sie auch dann greift, wenn die Werkeigentümerinnen und Werkeigentümer kein Verschulden trifft.
Gesetzestext
Die Werkeigentümerhaftung wird in Art. 58 des Obligationenrechts (OR) so beschrieben:
«Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.»
Was ist ein Werk?
Als Werk gelten fest installierte, künstlich hergestellte Anlagen, die mit dem Boden verbunden sind (z. B. Strassen, Gebäude, Skipisten, gewisse Sportanlagen).
Wann gilt ein Werk als mangelhaft?
Ein Werk gilt als mangelhaft, wenn es für den vorgesehenen Gebrauch nicht genügend sicher ist. Das kann aus drei Gründen der Fall sein:
- Fehlerhafte Anlage: Das Werk wurde von Anfang an falsch konzipiert und geplant.
- Fehlerhafte Herstellung: Beim Bau sind Konstruktions- oder Ausführungsfehler gemacht worden.
- Mangelhafter Unterhalt: Das Werk wurde nicht ausreichend gewartet oder instand gehalten.
Bei Planungs- oder Baufehlern haften Werkeigentümerinnen und Werkeigentümer unabhängig davon, ob sie den Mangel kannten. Bei Unterhaltsmängeln wird geprüft, ob der Unfall mit technisch oder finanziell zumutbaren Massnahmen hätte verhindert werden können.
Beispielsweise ist es wichtig, bei bestehenden Werken periodisch Inspektionen durchzuführen und zu dokumentieren sowie notwendige Wartungs- und Reparaturarbeiten vorzunehmen.
Welche Rolle spielt die Selbstverantwortung der Geschädigten?
Werkeigentümerinnen und Werkeigentümer dürfen davon ausgehen, dass Benützerinnen und Benützer sich normal und umsichtig verhalten. Das bedeutet: Nicht jedes Risiko muss abgesichert werden. Gefahren, die mit einem Mindestmass an Vorsicht vermeidbar sind, gelten in der Regel nicht als Werkmangel.
Bei Kindern gelten allerdings strengere Anforderungen. Ist ein Werk so gestaltet, dass Kinder leicht in Gefahr geraten oder zu riskantem Verhalten verleitet werden, sind zusätzliche Sicherheitsmassnahmen nötig. Das betrifft zum Beispiel Spiel- oder Badeanlagen.
Können Werkeigentümerinnen und Werkeigentümer ihre Haftung ablehnen?
Nein. Hinweise wie «Benützung auf eigene Gefahr» oder «Haftung für Unfälle wird abgelehnt» schliessen die Werkeigentümerhaftung nicht aus. Solche Hinweise können zwar auf Risiken aufmerksam machen, ersetzen aber keine notwendigen Sicherheitsmassnahmen.
Was können Werkeigentümerinnen und Werkeigentümer tun, wenn sie den Geschädigten gegenüber haften, aber eigentlich jemand anders für den Schaden verantwortlich ist?
Sofern Werkeigentümerinnen und Werkeigentümer haften, können sie gemäss Art. 58 Abs. 2 OR Rückgriff auf diejenigen nehmen, die den Mangel verursacht haben. Das ist zum Beispiel möglich, wenn der Unterhalt vertraglich einer Betreiberin oder einem Betreiber übertragen wurde, z. B. bei einem Freibad.
Welche Bedeutung hat die Werkeigentümerhaftung für die Unfallprävention?
Die Werkeigentümerhaftung ist für die Unfallprävention zentral. Diese strenge Haftung macht deutlich, dass Eigentümerinnen und Eigentümer, die von einem Werk profitieren, auch für die Sicherheit verantwortlich sind.
Das steigert die Bereitschaft der Eigentümerinnern und Eigentümer, sich für die Sicherheit ihrer Werke über den ganzen Lebenszyklus hinweg einzusetzen. Es ist deshalb wichtig, frühzeitig die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit einem Werk zu klären.
Beispiel aus der Praxis
Eine 80 jährige Frau stürzte in einem Hotel, weil sie beim Verlassen der Toilette über eine einzelne, 12 cm hohe Stufe fiel. Dabei verletzte sie sich.
Das Bundesgericht gab ihr Recht und sprach ihr Schadenersatz und Genugtuung zu. Es sagte klar: Öffentliche Gebäude müssen so gestaltet sein, dass sich darin auch ältere oder in der Mobilität eingeschränkte Menschen ohne besondere Vorsicht sicher bewegen können.
Wenn eine Gefahr mit einfachen und günstigen Massnahmen (z. B. Markierung oder Warnschild) hätte verhindert werden können, gelten besonders strenge Anforderungen.
Im konkreten Fall lag ein Werkmangel vor, weil die Stufe schlecht sichtbar war und kein Warnhinweis angebracht war. Das Hotel haftete deshalb nach Art. 58 OR (Urteil Bundesgericht 117 II 399).
Mehr Informationen
Nützliche Präventionstipps liefert das Dossier «Bauen für mehr Sicherheit».
Mehr Informationen zum Thema finden sich in der Sammlung von Gerichtsentscheiden auf der BFU-Website. Einfach im Suchfeld «Werkeigentümerhaftung» eingeben.