Das Produktehaftpflichtgesetz (PrHG) legt fest, dass Herstellerinnen und Hersteller grundsätzlich für Schäden haften, die durch einen Fehler ihres Produkts entstehen. Sie müssen für Fehler oder Mängel ihres Produkts auch dann einstehen, wenn sie kein Verschulden daran trifft.

Schaden eines fehlerhaften Produktes

Als Produktehaftpflicht bezeichnet man die Haftung des Herstellers für den Schaden, den ein fehlerhaftes Produkt verursacht hat. Das heisst:

  • Das Produkt weist einen Fehler auf.
  • Das Produkt ist in Verkehr bzw. in die Verteilkette gebracht worden.
  • Der Produktefehler hat einen Folgeschaden verursacht – der Schaden am Produkt selber reicht dazu nicht aus.

Wann ist ein Produkt fehlerhaft?

Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, welche die Verbraucherinnen und Verbraucher berechtigterweise erwarten dürfen. Eine Rolle spielen dabei die Art und Weise, wie das Produkt präsentiert wird, der Gebrauch, mit dem vernünftigerweise gerechnet werden kann und der Zeitpunkt des Inverkehrbringens. Daher haben die Herstellerinnen und Hersteller von Produkten einerseits – falls vorhanden – die entsprechenden Normen und andererseits den Stand der Wissenschaft und der Technik anzuwenden.

Als Fehler gelten nicht nur Fehler, welche bei der Entwicklung oder bei der Herstellung entstehen, sondern auch Instruktionsfehler wie zum Beispiel eine mangelhafte Gebrauchsanweisung.

Welcher Schaden muss ersetzt werden?

Unter das PrHG fallen nur Schäden an Leib und Leben (Tod und Verletzungen) sowie an Sachen, die üblicherweise für den privaten Gebrauch bestimmt und vom Geschädigten auch hauptsächlich privat verwendet werden. Der Schaden am Produkt selber ist nicht vom PrHG gedeckt. Dieser wird nach dem Vertragsrecht beurteilt. Sachschäden bis zu CHF 900.– müssen Geschädigte selber tragen.

Schadenersatzansprüche müssen innert 3 Jahren nach dem Tag geltend gemacht werden, an dem die geschädigte Person Kenntnis vom Schaden, dem Fehler und von der Person des Herstellers erlangt hat oder hätte erlangen müssen.

Ansprüche aus Produktehaftpflicht verwirken zehn Jahre nach Inverkehrbringen des Produkts. Diese Frist kann nicht ruhen und nicht unterbrochen werden. Die Produktehaftpflicht kann vertraglich weder beschränkt noch ausgeschlossen werden. Wenn nicht festgestellt werden kann, wer Herstellerin oder Hersteller ist, dann haftet ersatzweise die Lieferantin oder der Händler, wenn er nicht innert angemessener Frist seinen Lieferanten oder die Herstellerin nennt.

Beispiel

Ein Polizist in Uniform bereitet sich am Morgen, bevor er zur Arbeit geht, einen Kaffee zu. Die Glaskanne der Kaffeemaschine explodiert. Seine Uniform und seine Brille werden beschädigt. Die Produktehaftung erfasst den Schaden an der Uniform nicht, weil sie nicht für den privaten Gebrauch bestimmt ist.

Der Schaden an der Brille dagegen wird übernommen. Wenn die Brille im Beispiel 1500 Franken gekostet hat, so kann der Geschädigte 600 Franken beanspruchen. Die restlichen 900 Franken fallen unter den Selbstbehalt des Polizisten. Schäden an der Kaffeemaschine selbst werden nicht durch das PrHG geregelt, sondern sind eine Frage des Gewährleistungsrechts.

Bundesgerichtsentscheide zur Produktehaftpflicht

  • Fehlgebrauch: Herstellerinnen und Hersteller haften nur für Schäden, welche beim bestimmungsgemässen Gebrauch oder beim vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlgebrauch des Produkts entstehen. Für missbräuchliche Verwendung haften sie Im Urteil 4A_255/2010 hat das Bundesgericht entschieden, dass es sich um eine nachträgliche Manipulation handelt, wenn der Verschluss eines Oblichtfensters nach der Reinigung mangelhaft eingehängt wird und eine Verwenderin deshalb später beim Lüften vom Oblichtfenster am Kopf getroffen wird. Entsprechend haftet der Hersteller nicht für den Schaden.
  • Beweismass: Im Verfahren 4C_298/2006 beurteilte das Bundesgericht die Folgen einer explodierenden Glaskanne einer Kaffeemaschine. Die Geschädigte musste lediglich beweisen, dass das Produkt einen Fehler aufweist. Ob es sich dabei um einen Konstruktions-, Fabrikations- oder Instruktionsfehler handelt, musste sie nicht beweisen.

Weitere Informationen

Mehr zum Thema sichere Produkte finden Sie hier.

Zum Warenkorb
0