In der Schweiz sind Handläufe bei Treppen in Einfamilienhäusern nicht generell vorgeschrieben. Entscheidend sind die Regelungen im kantonalen und kommunalen Baurecht. Diese Regelungen unterscheiden sich je nach Kanton und Gemeinde. So oder so: Handläufe bei Treppen senken das Unfallrisiko.

Was verlangt das Gesetz?

Es liegt in der Kompetenz der Kantone, diese Frage in der Baugesetzgebung zu regeln. Eine schweizweit einheitliche Antwort gibt es demzufolge nicht. Generell kann Folgendes gesagt werden:

  • Es kann sein, dass auf Ebene des kantonalen oder kommunalen Baurechts die Anbringung eines Handlaufs vorgeschrieben ist. In diesem Fall hat die zuständige Behörde die Pflicht, die Einhaltung dieser Vorschrift durchzusetzen.
  • Es kann sein, dass auf Ebene des kantonalen oder kommunalen Baurechts im Zusammenhang mit der Umschreibung der Anforderungen an die Sicherheit von Bauten auf technische Normen hingewiesen wird. In diesem Fall wird die zuständige Behörde regelmässig die SIA-Norm 358 heranziehen. Diese technische Norm sieht vor, dass Treppen mit mehr als fünf Tritten in der Regel mit Handläufen zu versehen sind. Bei Treppen mit mehr als zwei Tritten, die Behinderte oder Gebrechliche normalerweise benutzen sowie bei Fluchttreppen sind nach dieser Norm im Allgemeinen beidseitig Handläufe anzubringen.
  • Es kann sein, dass das kantonale / kommunale Baurecht sich zwar generell äussert, Bauten müssten sicher sein, jedoch nicht direkt Bezug nimmt auf technische Normen. In diesem Fall schreibt das Gesetz der Behörde den Beizug technischer Normen – insbesondere der SIA-Norm 358 – nicht zwingend vor. Der Ermessensspielraum der Behörde ist hier also grösser als in den zwei erstgenannten Fällen.
  • Schliesslich kann es auch sein, dass das kantonale Recht ganz auf die Formulierung von Sicherheitsanforderungen für die bauliche Gestaltung von Treppen verzichtet und die Regelung den Gemeinden überlässt.

Beispiele aus der Rechtsprechung

Im Folgenden finden Sie zwei Urteile zum Thema. Der BFU-Rechtsdienst hat diese Urteile zusammengefasst und aus Präventionssicht analysiert. Sie können den Originaltext der Urteile auch auf der Website des Bundesgerichts (www.bger.ch) oder des entsprechenden kantonalen Gerichts nachlesen:

  • Unfall auf der Treppe eines Einfamilienhauses, deren Handlauf durch einen Mauerpfeiler auf einer Strecke von über einem Meter unterbrochen war. Im Fehlen des Handlaufs im Treppenhaus sah das Bundesgericht keinen Werkmangel (Urteil Bundesgericht vom 7.6.1946 / BGE 72 II 176). Lesen Sie die Analyse dieses Urteils hier.
  • Aussentreppe eines Reiheneinfamilienhauses teilweise ohne Geländer und Handlauf – das Bernische Verwaltungsgericht bewilligte die Aussentreppe aus Sicherheitsgründen nicht (Urteil Bernisches Verwaltungsgericht vom 23.4.2015 /Prozess-Nr. 100.2014.129U, bestätigt durch das Bundesgericht mit Urteil vom 14.3.2016 / 1C_300/2015). Lesen Sie die Analyse dieses Urteils hier.

Fazit

  • Für Treppen in Einfamilienhäusern sind auf der Ebene Gesetzgebung Handläufe nicht generell vorgeschrieben. Entscheidend ist, wie diese Frage im kantonalen und kommunalen Baurecht geregelt ist.
  • Es empfiehlt sich ein Nachfragen bei den zuständigen kantonalen und kommunalen Baubehörden, wie die Regelung am konkreten Ort aussieht.
  • Falls im konkreten Fall die SIA-Norm 358 rechtlich relevant ist, muss Folgendes beachtet werden. Diese Norm schreibt bezüglich Handläufe Folgendes vor: Treppen mit mehr als fünf Tritten sind in der Regel mit Handläufen zu versehen. Bei Treppen mit mehr als zwei Tritten, die Behinderte oder Gebrechliche normalerweise benutzen sowie bei Fluchttreppen sind im Allgemeinen beidseitig Handläufe anzubringen.
  • Ein Anbringen von Handläufen dient der Unfallprävention, da dadurch schwere Sturzunfälle verhindert werden können.

Weitere Informationen

Mehr zum Thema Treppen finden Sie im Ratgeber «Treppen».

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