Arrêt du: 26 septembre 2019
N° de procédure: 6B_1188/2018

Sachverhalt und Prozessgeschichte
Eine Fahrzeuglenkerin wurde auf Basis der Dashcam-Aufzeichnungen eines anderen Verkehrsteilnehmers wegen mehrfacher, teilweise grober Verkehrsregelverletzung zu einer bedingten Geldstrafe sowie einer Busse von Fr. 4000.- verurteilt. Die Fahrzeuglenkerin wehrte sich dagegen und erhielt vor Bundesgericht Recht.

Für die Prävention entscheidende Überlegungen des Bundesgerichts

  • Die privaten Dashcam-Aufzeichnungen wurden in Missachtung des Datenschutzgesetzes und damit rechtswidrig erlangt. Da die Erstellung von Aufnahmen aus einem Fahrzeug heraus für andere Verkehrsteilnehmer nicht ohne weiteres erkennbar ist, handelt es sich um eine heimliche Datenverarbeitung im Sinne von Art. 4 Abs. 4 des DSG, die eine Persönlichkeitsverletzung darstellt.
  • Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts dürfen von Privaten rechtswidrig erhobene Beweismittel nur dann verwertet werden, wenn kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Einerseits wird verlangt, dass von Privaten erlangte Beweismittel von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können; andererseits muss eine Interessenabwägung für deren Verwertung sprechen. In Bezug auf Beweismittel, die von den Strafverfolgungsbehörden rechtswidrig erhoben wurden, nimmt die Strafprozessordnung diese Interessenabwägung selber vor. Demnach dürfen solche Beweise nur dann verwertet werden, wenn dies zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist. Es erscheint angemessen, den gleichen Massstab auch bei rechtswidrig erlangten Beweismitteln von Privaten anzuwenden.
  • Im konkreten Fall wurde das Verhalten der Fahrzeuglenkerin vom kantonalen Obergericht teils als einfache, teils als grobe Verletzung der Verkehrsregeln qualifiziert. Bei diesen Delikten handelt es sich um Übertretungen und Vergehen, die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht als schwere Straftaten im Sinne der Strafprozessordnung zu qualifizieren sind. Die Interessenabwägung fällt damit gegen eine Verwertung der Aufnahmen als Beweis aus. Ob eine beweismässige Verwertung der Aufzeichnungen im Falle einer schweren Straftat zulässig wäre, hatte das Bundesgericht nicht zu entscheiden.

Notre recueil d’arrêts du Tribunal fédéral

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