Arrêt du: 13 août 2019
N° de procédure: ZKBER.2019.27 (Obergericht Solothurn, Zivilkammer)

Sachverhalt
Bei einer Autowaschanlage stürzte B auf dem Glatteis zwischen der Waschbox und dem Jetonautomaten.

Prozessgeschichte
B verlangte von der A-AG, welche diese Autowaschanlage betrieb, eine Teilgenugtuung von CHF 30'000.–. Der Amtsgerichtspräsident sprach eine Genugtuung von CHF 15'000.– zu. Die A-AG reichte dagegen Berufung beim Obergericht ein und bestritt einen mangelhaften Unterhalt der Autowaschanlage. Das Obergericht bejahte die Werkeigentümerhaftung, kürzte aber die Genugtuung um 20% auf CHF 12'000.–.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts

  • Das Obergericht bejahte das Vorliegen eines mangelhaften Unterhalts der Autowaschanlage (Art. 58 OR) aus folgenden Gründen. Es sei Konzept und Zweck der Anlage, dass die Benutzer Jetons beim Automaten beziehen können und die Wegstrecke zum Automaten zu Fuss zurücklegen. Die A-AG müsse daher auch das Wegstück zum Jetonautomaten unterhalten, da dieses zum bestimmungsgemässen Gebrauch der Anlage gehöre. Das Streuen von Salz sei bei auftretenden Vereisungen grundsätzlich ohne Frage geeignet, einen sicheren Gebrauch des Werks, also der Verbindung zwischen den Waschboxen und dem Jetonautomaten, zu gewähren. Dieses Wegstück sei jedoch zum Unfallzeitpunkt offensichtlich nicht genügend überwacht gewesen. Salzen wäre der A-AG zumutbar gewesen. Diese Massnahme sei ja lediglich an Tagen mit Temperaturen um den Gefrierpunkt und nicht permanent notwendig. Auch sei diese Massnahme nicht unverhältnismässig teuer, zumal sie weder zu hohen Materialkosten noch dazu führe, dass ein Arbeiter über Gebühr in Anspruch genommen werde.
  • Die A-AG machte geltend, B treffe ein Selbstverschulden am Unfall. Das Obergericht sah dies auch so und setzte deshalb den Genugtuungsanspruch gemäss Art. 44 OR herab. B hätte sich auch der Tatsache bewusst sein müssen, dass im Bereich der Waschbox die Gefahr von überfrierendem Waschwasser besteht. B musste also mit Glätte rechnen, dies auch deshalb, weil sie mittels Warntafeln noch explizit auf diese Gefahr aufmerksam gemacht worden sei. Aus diesen Gründen habe es B an der gebotenen Vorsicht fehlen lassen, weshalb sich eine Kürzung des Genugtuungsanspruchs um 20% rechtfertige.

Notre recueil d’arrêts du Tribunal fédéral

Le texte intégral des arrêts sélectionnés par le BPA peut être consulté sur le site Internet du Tribunal fédéral:

  • Les arrêts publiés dans le recueil officiel sont disponibles ici: veuillez rechercher le numéro de l’arrêt indiqué dans notre résumé, p. ex. 129 II 82.
  • Les autres arrêts sont accessibles ici: veuillez rechercher le numéro de la procédure, p. ex. 2A.249/2000.
Les décisions des tribunaux cantonaux peuvent faire l’objet d'une recherche plein texte sur les sites Internet des cantons concernés.
Les décisions judiciaires sont en général résumées uniquement en allemand.
Vers le panier
0