Decisione del: 13 agosto 2019
Numero processo: ZKBER.2019.27 (Obergericht Solothurn, Zivilkammer)

Sachverhalt
Bei einer Autowaschanlage stürzte B auf dem Glatteis zwischen der Waschbox und dem Jetonautomaten.

Prozessgeschichte
B verlangte von der A-AG, welche diese Autowaschanlage betrieb, eine Teilgenugtuung von CHF 30'000.–. Der Amtsgerichtspräsident sprach eine Genugtuung von CHF 15'000.– zu. Die A-AG reichte dagegen Berufung beim Obergericht ein und bestritt einen mangelhaften Unterhalt der Autowaschanlage. Das Obergericht bejahte die Werkeigentümerhaftung, kürzte aber die Genugtuung um 20% auf CHF 12'000.–.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts

  • Das Obergericht bejahte das Vorliegen eines mangelhaften Unterhalts der Autowaschanlage (Art. 58 OR) aus folgenden Gründen. Es sei Konzept und Zweck der Anlage, dass die Benutzer Jetons beim Automaten beziehen können und die Wegstrecke zum Automaten zu Fuss zurücklegen. Die A-AG müsse daher auch das Wegstück zum Jetonautomaten unterhalten, da dieses zum bestimmungsgemässen Gebrauch der Anlage gehöre. Das Streuen von Salz sei bei auftretenden Vereisungen grundsätzlich ohne Frage geeignet, einen sicheren Gebrauch des Werks, also der Verbindung zwischen den Waschboxen und dem Jetonautomaten, zu gewähren. Dieses Wegstück sei jedoch zum Unfallzeitpunkt offensichtlich nicht genügend überwacht gewesen. Salzen wäre der A-AG zumutbar gewesen. Diese Massnahme sei ja lediglich an Tagen mit Temperaturen um den Gefrierpunkt und nicht permanent notwendig. Auch sei diese Massnahme nicht unverhältnismässig teuer, zumal sie weder zu hohen Materialkosten noch dazu führe, dass ein Arbeiter über Gebühr in Anspruch genommen werde.
  • Die A-AG machte geltend, B treffe ein Selbstverschulden am Unfall. Das Obergericht sah dies auch so und setzte deshalb den Genugtuungsanspruch gemäss Art. 44 OR herab. B hätte sich auch der Tatsache bewusst sein müssen, dass im Bereich der Waschbox die Gefahr von überfrierendem Waschwasser besteht. B musste also mit Glätte rechnen, dies auch deshalb, weil sie mittels Warntafeln noch explizit auf diese Gefahr aufmerksam gemacht worden sei. Aus diesen Gründen habe es B an der gebotenen Vorsicht fehlen lassen, weshalb sich eine Kürzung des Genugtuungsanspruchs um 20% rechtfertige.

Raccolta dell’UPI di decisioni del Tribunale federale

I testi completi delle decisioni sono disponibili sul sito web del Tribunale federale.

  • Le decisioni della raccolta ufficiale possono essere consultate qui: ricerca in base al numero della decisione che figura nel nostro riassunto alla voce «Raccolta ufficiale»; ad es. 129 II 82.
  • Altre decisioni sono contenute qui: ricerca in base al numero di procedimento; ad es.: 2A.249/2000.

Puoi lanciare una ricerca integrale delle decisioni cantonali sui siti dei Cantoni.

Nota bene: la maggior parte della raccolta di decisioni è disponibile solo in tedesco.

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