Arrêt du: 4 décembre 2012
N° de procédure: 8C_274/2012

Aus rund vier Metern Höhe liess sich im Sommer 2009 ein 20-Jähriger von einem Baum kopfüber ins trübe Wasser fallen. Da die beliebte Badestelle am Rhein an jenem Tag nur geringe Wassertiefe aufwies, schlug er auf dem Grund auf und erlitt einen Halswirbelbruch mit Querschnittlähmung.

Die Unfallversicherung kürzte dem Mann das Taggeld, die lebenslängliche Rente und die Integritätsentschädigung je um die Hälfte, weil sie den Kopfsprung juristisch als sogenanntes Wagnis einstufte, als Hand­lung, mit der man sich einer besonders grossen Gefahr aussetzt. Bei einem Wagnis ist die mindestens hälftige Kürzung zwingend. Liegt dagegen bloss grobfahrlässiges Verhalten vor, wird nur das Tag­geld der ersten zwei Jahre gekürzt.

Das kantonale Gericht hatte den Kopfsprung als Grobfahrlässigkeit eingestuft, da der Geschädigte sich nicht wissentlich in Gefahr begeben habe. Aufgrund früherer Erfahrung habe er die Wassertiefe als aus­reichend eingeschätzt. Zu springen, ohne die aktuelle Tiefe zu überprüfen, sei kein Wagnis.

Die Versicherung zog den Fall vor Bundesgericht. Es gab ihr recht. Die Kenntnis der konkreten Wassertiefe sei nicht nötig. Es sei jedoch allgemein bekannt, dass der Pegel eines Flusses stark variieren könne und ein Kopfsprung in trübes Wasser grosse Gefahren mit sich bringe. Daher sei der Sprung als Wagnis einzustufen.

Quelle: Beobachter, veröffentlicht am 5. Februar 2013, Volltext Urteil siehe hier.

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