Arrêt du: 8 juillet 2015
N° de procédure: 6B_161/2015

Sachverhalt
Auf der A13 von Nufenen Richtung Hinterrhein beschreibt die Strasse am Ende des Cassanawald-Tunnels eine langgezogene Rechtskurve. Als Höchstgeschwindigkeit ist 100 km/h angegeben. Die Sicherheitslinie wird nach der erwähnten Rechtskurve durch eine Leitlinie ersetzt. Später beschreibt die Strasse eine Linkskurve, verläuft kurze Zeit gerade und mündet in eine unübersichtliche Rechtskurve, wo die Leitlinie in eine doppelte Sicherheitslinie überführt wird. Die Distanz zwischen dem Ende der Sicherheitslinie und dem Beginn der doppelten Sicherheitslinie beträgt rund 260 m, die Sichtdistanz ab dem Ende der Sicherheitslinie bis in die unübersichtliche Rechtskurve maximal 360 m. X. fuhr am 8. Juli 2011 um 14:55 Uhr mit seinem 4,88 m langen Wagen hinter einem 16 m langen Sattelschlepper, der mit 60 km/h unterwegs war, überholte diesen ausgangs des Cassanawald-Tunnels mit einer Geschwindigkeit von 110 km/h, schloss sein Manöver in der unübersichtlichen Rechtskurve ab und überfuhr dabei die doppelte Sicherheitslinie.

Prozessgeschichte
Das Bezirksgericht Hinterrhein verurteilte X. am 21. Januar 2014 wegen grober und einfacher Verletzung von Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 520.-- unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, zu einer Busse von Fr. 4'500.-- sowie zu den Verfahrenskosten. Gegen das Urteil erhob X. Berufung. Am 12. November 2014 hiess das Kantonsgericht von Graubünden die Berufung teilweise gut und sprach X. vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 35 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG und der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 39 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG frei. Es erklärte ihn der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 2 sowie Art. 35 Abs. 2 und 4 i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG für schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 520.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 4'400.-- und überband ihm 9 / 10 der erst- sowie der zweitinstanzlichen Kosten. Es sprach ihm für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'879.-- und für das Berufungsverfahren eine solche von Fr. 793.-- zu. X. gelangte daraufhin ans Bundesgericht, welches seine Beschwerde abwies.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts

  • Nach Art. 35 Abs. 2 SVG ist Überholen nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Ferner darf "im Bereich von unübersichtlichen Kurven" (BGE 109 IV 134 E. 3 S. 136 f.) gemäss Art. 35 Abs. 4 SVG nicht überholt werden. Das Überholen - vorab auf Strassen mit Gegenverkehr - gehört zu den gefährlichsten Fahrmanövern. Ein solches Manöver ist deshalb nur gestattet bzw. darf nur durchgeführt werden, wenn es nicht überhaupt verboten ist, der nötige Raum übersichtlich und frei ist und andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert oder gefährdet werden (BGE 129 IV 155 E. 3.2.1 S. 157 f. mit Hinweisen; René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, Grundlagen, Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, 2002, N. 716 f.). Der Überholende muss von Anfang an die Gewissheit haben, sein Überholmanöver sicher und ohne Gefährdung Dritter abschliessen zu können. Nicht nur die für den Überholvorgang benötigte Strecke muss übersichtlich und frei sein, sondern zusätzlich jene, die ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zu jenem Zeitpunkt zurücklegt, wo der Überholende die linke Strassenseite freigegeben haben wird (BGE 121 IV 235 E. 1b S. 237 f. mit Hinweisen). Erkennt der Überholende während des Überholmanövers, dass er es nicht gefahrlos zu Ende führen kann, so ist er verpflichtet, das Manöver abzubrechen und sich hinter dem zu Überholenden in den Verkehr einzufügen (BGE 96 I 766 E. 7 S. 777 f. mit Hinweisen).
  • Die Vorinstanz geht gestützt auf die glaubhaften Aussagen der beiden Polizisten davon aus, der Beschwerdeführer sei bei seinem Überholmanöver auf der linken Seite der doppelten Sicherheitslinie in die unübersichtliche Rechtskurve gefahren und habe damit in der unübersichtlichen Rechtskurve überholt. Dieser missachtete folglich Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG, da er das Überholmanöver nicht rechtzeitig abschliessen konnte. Damit erübrigen sich die Berechnungen des Beschwerdeführers, weil sich die Frage, ob ein Überholmanöver auf der besagten Strecke unter den gegebenen Bedingungen rein theoretisch möglich und zulässig gewesen wäre, nicht stellt. Der vorinstanzliche Schuldspruch verletzt kein Bundesrecht.

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