Fussgängerinnen und Fussgänger haben auf Fussgängerstreifen grundsätzlich Vortritt. Es reicht, vor dem Fussgängerstreifen zu stehen und die Querungsabsicht klar zu zeigen. Fahrzeuglenkende müssen deshalb rechtzeitig die Geschwindigkeit reduzieren. Allerdings gibt es Ausnahmen.

Vortritt der Fussgänger in Kürze

  • Fussgängerinnen und Fussgänger haben auf dem Fussgängerstreifen grundsätzlich Vortritt.
  • Der Vortritt darf nicht erzwungen werden.
  • Die Querungsabsicht muss klar erkennbar sein.

Gesetzestext

Fahrzeuglenkende müssen vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig fahren. Wer die Fahrbahn überqueren will und seine Absicht erkennbar macht, hat grundsätzlich Vortritt. Fahrzeuglenkende müssen deshalb die Geschwindigkeit rechtzeitig reduzieren und nötigenfalls anhalten (exakter Wortlaut in Art. 33 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz SVG).

Diese Regeln gelten auch für Benützende fahrzeugähnlicher Geräte wie Trottinette, sofern sie den Fussgängerstreifen rechtmässig benützen (exakter Wortlaut in Art. 6 Abs. 1 Verkehrsregelnverordnung VRV).

Vortritt Ja – aber nicht erzwingen

Fussgängerinnen und Fussgänger dürfen ihr Vortrittsrecht nicht erzwingen, wenn ein Fahrzeug bereits so nahe ist, dass es nicht mehr sicher anhalten kann. Das Fahrzeug muss rechtzeitig anhalten können – ohne notfallmässiges Brems- oder Ausweichmanöver (Art. 49 Abs. 2 SVG und Art. 47 Abs. 2 VRV).

Eine weitere zentrale Ausnahme: Auch wenn man sich auf einem Fussgängerstreifen befindet, hat man keinen Vortritt vor dem Tram. 

Klare Signale

Wer die Strasse bei einem Fussgängerstreifen überqueren will, muss die Absicht klar erkennbar machen. Das geht am besten, indem vor dem Fussgängerstreifen kurz angehalten und in Richtung der herannahenden Fahrzeuge geschaut wird. Ein Handzeichen ist erlaubt, aber nicht erforderlich.

Um Missverständnisse zu vermeiden, sollten sich Fussgängerinnen und Fussgänger nur dann direkt beim Fussgängerstreifen aufhalten, wenn sie tatsächlich die Fahrbahn überqueren wollen.

Verkehrsinsel teilt den Fussgängerstreifen

Wenn eine Verkehrsinsel oder eine Mittelinsel den Fussgängerstreifen in zwei Teile trennt, gilt jeder Teil des Übergangs als selbstständiger Streifen (Art. 47 Abs. 3 VRV). Somit müssen Fussgängerinnen und Fussgänger, wenn sie die Mittelinsel erreichen, erneut sicherstellen, dass ihre Vortrittsbedingungen auch für den folgenden Teil des Übergangs erfüllt sind.

Bedeutung von Fussgängerstreifen für die Verkehrssicherheit

Fussgängerstreifen erhöhen die Verkehrssicherheit, weil sie klare Vortrittsverhältnisse schaffen. Voraussetzung ist jedoch, dass sich alle Beteiligten regelkonform verhalten.

Beispiele aus der Praxis

Überraschendes Betreten des Fussgängerstreifens

Eine Autofahrerin fuhr nachts einen dunkel gekleideten Fussgänger an, der unvermittelt den Fussgängerstreifen betreten hatte. Gemäss Bundesgericht müssen Fahrzeuglenkende ihre Geschwindigkeit vor Fussgängerstreifen anpassen und bremsbereit sein. Sie dürfen aber grundsätzlich darauf vertrauen, dass Fussgängerinnen und Fussgänger den Streifen nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug betreten. Die Autofahrerin wurde freigesprochen (Bundesgerichtsurteil 6B_409/2015).

Frau auf dem Fussgängerstreifen angefahren

Eine Autofahrerin übersah eine 79-jährige Frau auf dem Fussgängerstreifen und prallte mit ihr zusammen. Gemäss Bundesgericht hätte die Autofahrerin langsamer fahren und den Fussgängerstreifen besonders aufmerksam beobachten müssen. Wer eine Person auf dem Fussgängerstreifen trotz guter Sicht zu spät wahrnimmt, verletzt zentrale Verkehrsregeln. Die Autofahrerin wurde wegen grober Verkehrsregelverletzung verurteilt (Bundesgerichtsurteil 6B_377/2007).

Mehr Informationen

Mehr zum Thema Fussgängerinnen und Fussgänger finden Sie in unseren Dossier «Zu Fuss im Strassenverkehr» und «Kinder im Strassenverkehr» sowie in der Sammlung von Gerichtsentscheiden auf der BFU-Website. Einfach im Suchfeld «Fussgänger» eingeben.

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