Grundsätzlich sind gewerbsmässige Anbieter von Risikoaktivitäten verpflichtet, alle Vorsichtsmassnahmen zu treffen, die im konkreten Fall vernünftigerweise verlangt werden können, um die Sicherheit der Kundschaft zu garantieren. Um bei einem Unfall nicht zivil- und/oder strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden, müssen die Anbieter sämtliche Gefahren eliminieren, mit denen die Kundschaft nicht rechnen muss – d. h. Gefahren, die für genügend aufmerksame Kundinnen und Kunden nicht ohne Weiteres erkennbar sind und sich als eigentliche Fallen erweisen können.

Seit 1. Januar 2014 unterstehen einige Risikoaktivitäten in der Schweiz einer einheitlichen spezialgesetzlichen Regelung. Das Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (RiskG) geht auf eine im Jahr 2000 im Nachgang zum Unfall im Saxetbach eingereichte parlamentarische Initiative zurück und regelt das gewerbsmässige Anbieten

  • von Aktivitäten unter der Leitung von Bergführerinnen bzw. -führern,
  • von Aktivitäten unter der Leitung von Schneesportlehrerinnen bzw. -lehrern ausserhalb des Verantwortungsbereichs von Betreibern von Skilift- und Seilbahnanlagen und
  • von weiteren Risikoaktivitäten, d. h. Canyoning, River-Rafting, Wildwasserfahrten und Bungee-Jumping.

Der Bundesrat kann bei Bedarf zusätzliche vergleichbare Aktivitäten dem Gesetz unterstellen.

Das Rahmengesetz verpflichtet Personen, die gewerbsmässig als Bergführer bzw. -führerin oder als Schneesportlehrer bzw. -lehrerin im freien Gelände tätig sind oder eine andere dem Gesetz unterstellte Risikoaktivität anbieten, den gesetzlich festgelegten Sicherheitsanforderungen zu genügen und bestimmte Sorgfaltspflichten einzuhalten (Art. 2 RiskG). Sie benötigen eine Bewilligung (Art. 3 ff. RiskG) sowie eine Betriebshaftpflichtversicherung (Art. 13 RiskG). Firmen brauchen für die Bewilligung eine Zertifizierung nach Safety in adventures. Sie haben eine umfassende Aufklärungspflicht gegenüber der Kundschaft, müssen die Wetterbedingungen im Auge behalten und sicherstellen, dass genügend und ausreichend qualifizierte Begleitpersonen auf der Tour dabei sind usw. Auch auf die Umwelt ist Rücksicht zu nehmen. Wer privat – sei es allein oder in einer Gruppe – auf eigenes Risiko eine dieser Aktivitäten ausübt, fällt hingegen ebenso wenig unter den Geltungsbereich des Gesetzes wie Tourenleitende alpiner Vereinigungen (z. B. SAC) oder Jugend+Sport-Leitende.

Beispiel aus der Rechtsprechung (Bundesgerichtsurteil 6S.550/200 vom 27. September 2000)

Der hochgebiergsunerfahrene dreiundzwanzigjährige amerikanische Staatsangehörige W. begab sich auf Anraten von Koordiator B. mit der Bergbahn auf das Klein Matterhorn und trat, da Bergführer A. abmachungswidrig nicht wartete, die Tour Richtung Breithorn allein an, worauf er tödlich verunfallte. Das Bundesgericht bejahte die Garantenstellung des Bergführers und bestätigte die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung. A. habe seine Sorgfaltspflicht verletzt, indem er von der Bergstation wegging und sich nicht über den Verbleib und die Sicherheit des ihm zugeteilten Gruppenmitglieds vergewissert habe.

Fazit

  • Kommerzielle Anbieter von Risikoaktivitäten können nach einem Unfall zivil- und / oder strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie ihre Sorgfaltspflichten nicht erfüllt haben. Dies unabhängig davon, ob die angebotene Aktivität dem Risikoaktivitätengesetz unterstellt ist oder nicht.
  • Seit 1. Januar 2014 sind das Bundesgesetz sowie die Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten in Kraft. Kommerzielle Anbieter von Risikoaktivitäten, die dem Gesetz unterstellt sind, brauchen neu eine Bewilligung und eine Betriebshaftpflichtversicherung.

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