Arrêt du: 29 novembre 2005
N° de procédure: 2P.198/2005

G X, H Y und I Y, alle im Jahr 2000 geboren, wohnen mit ihren Eltern im Bergdorf J in der Gemeinde O. Im Mai 2005 teilte die Schulbehörde den zwei Familien mit, dass die drei Kinder ab dem Schuljahr 2005/2006 den Kindergarten in der Gemeinde D besuchen sollten. Die Eltern beschwerten sich dagegen beim kantonalen Erziehungsdepartement und verlangten, die Kinder im näher gelegenen Schulgebäude in S (Gemeinde O) einzuschulen. Ihre Beschwerde wurde abgewiesen unter der Bedingung, dass die Gemeinde O im Schuljahr 2005/2006 für die Kinder einen angemessenen Transport von ihrem Wohnort zur Schule in D organisiert. Die Eltern der betroffenen Kinder akzeptierten dies nicht und zogen den Fall ans Bundesgericht. Dieses schützte den kantonalen Entscheid aus folgenden Gründen:

Entgegen der Ansicht der Familien X und Y konnte der Schulbehörde keine Willkür vorgeworfen werden. Der Einschulungsentscheid war aufgrund berechtigter pädagogischer und finanzieller Überlegungen (z. B. Schülerzahl, Anzahl Klassen) getroffen worden.

Ursprünglich hatte die Gemeinde O zwar erwogen, eine Mutter, deren Kind ebenfalls in D zur Schule ging, mit dem Schülertransport zu beauftragen. Davon war sie jedoch wieder abgekommen. Schliesslich hatte sie einen Vertrag mit dem für andere Schülertransporte in der Gegend zuständigen und konzessionierten Chauffeur abgeschlossen. Damit sei ein angemessener Schülertransport für die drei Kinder gesichert, befand das Bundesgericht.

Die Eltern X und Y beschwerten sich vor Bundesgericht auch, dass das kantonale Erziehungsdepartement die im Winter oft verschneite und ihrer Meinung nach unfallträchtige Strecke von J nach D als „nicht gefährlicher als sonst eine Bergstrasse“ eingestuft hatte. Gemäss Angaben der Gemeinde wurde diese Strecke im Winter regelmässig vom Schnee befreit und gesalzen. Sie konnte gut befahren werden und bot genügend Platz, damit sich zwei Autos ohne grosse Probleme kreuzen konnten. Zudem liessen sich auf der Strecke nicht mehr Unfälle als auf anderen Strassen der Gemeinde nachweisen. Und wenn die fragliche Strecke wegen allzu schlechter Witterungsbedingungen einmal geschlossen sein sollte, war es immer noch möglich, über einen Umweg (Kantonsstrasse) von J nach D zu gelangen.

Wer in einer Bergregion wohne, habe sich damit abzufinden, dass die Kinder während einer gewissen Zeit im Jahr einen verschneiten, aber regelmässig gepflügten Schulweg benutzen müssen, erwog das Bundesgericht. Im Übrigen sei es den Kindern zumutbar, bei aussergewöhnlich schlechtem Wetter den Umweg und somit einen längeren Schulweg in Kauf zu nehmen. Damit wies das Bundesgericht die Beschwerde der Eltern ab.

(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 2P.198/2005)

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