Arrêt du: 11 juin 2019
N° de procédure: 2C_191/2019

Sachverhalt
B.D.________ zog mit ihren Kindern 10 und 7,5 Jahre alt Ende September 2017 nach U.________. Die Kinder wurden dem Schulhaus E.________ zugeteilt. Wegen einer potentiellen Gefährdung der Kinder (Entführung durch die Grossmutter) wurde B.D.________ der Transport der Kinder zur Schule mit dem Schulbus angesichts vorhandener Kapazitäten mündlich zugesichert, obwohl ihr Wohnort nicht in der transportberechtigten Zone liegt. Bei der Transportplanung für das Schuljahr 2018/2019 wurde festgestellt, dass die Transportkapazitäten zu klein sind. Mit Schreiben vom 29. Juni 2018 wurden die Eltern der nicht mehr zum Transport berechtigten Kinder - so auch B.D.________ - entsprechend informiert.

Prozessgeschichte
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, eventuell subsidiärer Verfassungsbeschwerde, vom 20. Februar 2019 beantragt B.D.________ dem Bundesgericht in ihrem Namen und im Namen ihrer Tochter A.D.________, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Schulbehörde habe die Zumutbarkeit des Schulwegs durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, namentlich durch die Gewährung der Benutzung eines Schulbusses, eventualiter durch Einrichtung eines unentgeltlichen Mittagstisches. In der Sache bringen die Beschwerdeführerinnen vor, dass der Schulweg der Tochter nicht zugemutet werden könne, weil er zu lang und zu gefährlich sei.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts
Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen ist der Schulweg 1.4 km lang und weist eine Höhendifferenz zwischen 60 m und 70 m auf, was zu rund zwei Leistungskilometern führt (wobei ein Zuschlag zur Distanz in der Regel nur für die Steigung gilt, nicht für das Gefälle, ausser wenn der Abstieg steil ist). In einem kürzlich ergangenen Entscheid hat das Bundesgericht die Annahme, wonach die Gehgeschwindigkeit eines Erstklässlers bei rund 3 bis 3.5 km/h liege, nicht beanstandet (Urteil 2C_1143/2018 vom 30. April 2019 E. 2.3.3 und E. 2.4.3). Im vorliegenden Fall war die Tochter im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids über 7,5 Jahre alt. Selbst unter Annahme einer Gehgeschwindigkeit von 3 km/h kann sie den Schulweg somit in 40 Minuten absolvieren und verbleibt ihr über Mittag eine Pause von 40 Minuten, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat. Zwar liegt die Dauer des Schulwegs an der oberen Grenze des Zumutbaren (Urteil 2C_495/2007 vom 27. März 2008 E. 2.3, in: ZBl 109/2008 S. 494 ff.); sie ist aber noch als zulässig einzustufen. Dasselbe gilt für die Mittagspause von 40 Minuten (Urteil 2C_838/2017 vom 22. Februar 2018 E. 4.3).

Die Vorinstanzen haben sich eingehend mit dem Schulweg auseinandergesetzt und festgestellt, dass auf der F.________-Strasse eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gelte und die Strasse nicht stark befahren sei. Beide Fussgängerstreifen befänden sich an übersichtlichen Stellen. Dasselbe gelte für die Überquerung der G.________-Strasse nach der Unterführung. Die Überquerung der H.________-Strasse erfolge an einer sehr übersichtlichen Stelle und führe über eine Verkehrsinsel. Zudem handle es sich bei dieser Strasse faktisch um eine Einbahnstrasse. Schliesslich befänden sich auf dem I.________-Platz vor allem Parkplätze und es gelte eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h.

Laut Bundesgericht, alleine aus dem Umstand, dass die Fussgängerstreifen an der F.________-Strasse keine Querungserleichterungen aufweisen, kann nicht geschlossen werden, dass die Überquerung einem Kind nicht zugemutet werden kann. Was die beanstandete Kurve betrifft, so verläuft diese als Abzweigung der G.________-Strasse unter der Bahnunterführung durch. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass sich ein weites Blickfeld bis zur Einmündung in die G.________-Strasse eröffne bzw. die Strasse in der Gegenrichtung über mindestens 70 m bis zur Haarnadelkurve überschaubar sei. Mit dem blossen Hinweis auf die aktenkundige Fotodokumentation - aus der sich nichts Gegenteiliges ergibt - und der erstmaligen Berufung auf angeblich verletzte VSS-Normen wird auch diese Feststellung nicht als offensichtlich unrichtig in-frage gestellt. Was schliesslich die Situation beim I.________-Platz betrifft, so führt dort unbestrittenermassen ein gelb markierter Fussgängerweg vorbei, der nach den Feststellungen der Vorinstanz von zahlreichen Schulkindern benutzt wird und sich in einer Begegnungszone befindet. Das Risiko durch einparkierende Autos erscheint deshalb als gering. Die Beschwerdeführerinnen vermögen somit die vorinstanzliche Beurteilung nicht infrage zu stellen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Tochter den Schulweg alleine zu bewältigen hat oder allenfalls ganz oder teilweise von der Mutter begleitet wird.

(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 2C_191/2019)

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