Arrêt du: 10 novembre 2016
N° de procédure: 5A_2013/2016
Recueil officiel: BGE 143 II 495

Nach Ablauf der dreijährigen Probezeit nimmt die Gültigkeit des Führerausweises auf Probe automatisch ein Ende. Anschliessend muss die Verwaltungsbehörde den definitiven Führerausweis - zumindest provisorisch - erteilen, sofern dessen Voraussetzungen erfüllt sind, auch wenn ein Gerichtsverfahren hängig ist, das zu einem Entzug des Führerausweises auf Probe und seiner Verlängerung um ein Jahr führen kann. Wird der Entscheid über den Entzug des Führerausweises auf Probe und seiner Verlängerung um ein Jahr bestätigt, zählen die Dauer des Verfahrens und die Zeitspanne, während welcher der Betroffene provisorischer Inhaber des definitiven Führerausweises war, nicht als Probezeit. Die Verlängerung um ein Jahr beginnt am Ende des Vollzugs des Führerausweisentzugs und muss ab diesem Zeitpunkt vollständig vollstreckt werden. Diese Lösung drängt sich aufgrund der Systematik des Bundesrechts und aus Gründen der Rechtssicherheit auf, obschon sie nicht gänzlich zu überzeugen vermag.

Hinweis bfu:
Nicht befriedigend ist, dass diese Lösung mit dem Erteilen eines definitiven Ausweises die Probezeit, die besonderen, mit einem erzieherischen Zweck verbundenen Regeln unterliegt, unterbricht. Dies anerkennt auch das Bundesgericht. Aus Gründen der Rechtssicherheit und wegen der Gesetzessystematik konnte das höchste Gericht keine besser der Unfallprävention dienende Lösung finden.

Notre recueil d’arrêts du Tribunal fédéral

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