Arrêt du: 4 juillet 2007
N° de procédure: 1C_163/2007

Sachverhalt
Der in Frankreich wohnhafte A verlor am 12.9.2006 morgens in der Schweiz die Herrschaft über sein Fahrzeug. Er wies Anzeichen von Angetrunkenheit auf. Eine Blutentnahme ergab eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,10 Promille. Vor Ort wurde ihm durch die Polizei die Weiterfahrt untersagt.

Prozessgeschichte
Das kantonale Strassenverkehrsamt verfügte in der Folge gegenüber A ein vorsorgliches Verbot, während unbestimmter Zeit von seinem ausländischen Führerausweis auf Schweizer Territorium Gebrauch zu machen. Das rechtsmedizinische Institut der Universität wurde beauftragt, die Fahreignung von A zu begutachten, da diesbezüglich Zweifel bestünden. Eine definitive Entscheidung würde nach diesem Gutachten getroffen, spätestens jedoch in sechs Monaten. Die Kosten dieses Gutachtens würden zu Lasten von A gehen.

A war damit nicht einverstanden und gelangte ans kantonale Verwaltungsgericht. Er machte geltend, die medizinische Untersuchung sei nicht nötig, da er seit dem 12.9.2006 keinen Alkohol mehr trinke und sich einer Alkoholbehandlung unterzogen habe. Er reichte eine am 13.3.2007 durch ein französisches Labor erstellte Analyse – lautend auf eine BAK unter 0,10 g/l – und zwei Rezepte eines Arztes in Frankreich ein, die ein Medikament zur Behandlung von Alkoholsucht verschrieben. Das kantonale Verwaltungsgericht wies die Beschwerde von A ab. Seines Erachtens existierten ernsthafte Anzeichen für eine Alkoholabhängigkeit. Der konsultierte Arzt habe sich in keiner Weise zur Fahreignung von A geäussert. Der Gebrauch des ausländischen Führerausweises könne gestützt auf Art. 30 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VZV (Verkehrszulassungsverordnung) untersagt werden.

A gelangte daraufhin ans Bundesgericht. Das Bundesgericht wies seine Beschwerde ab.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts
A gebe zu, sich während einiger Monate dem Trinken hingegeben zu haben und bestreite nicht, dass anlässlich des Vorfalls vom 12.9.2006 ernsthafte Zweifel bezüglich seiner Fahreignung bestanden hätten. Diese Zweifel genügen, um gestützt auf Art. 30 VZV einen vorsorglichen Führerausweisentzug auszusprechen bzw. um gestützt auf Art. 45 Abs. 1 VZV den Gebrauch des ausländischen Führerausweises zu verbieten. A bemängle einzig die Anordnung zur Tragung der Kosten des Gutachtens. Angesichts der Notwendigkeit dieses Gutachtens könne jedoch diese Kostenverteilung nicht als bundesrechtswidrig eingestuft werden, auch wenn A nur über bescheidene Einkünfte verfüge.

(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 1C_163/2007)

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