Arrêt du: 9 juin 2016
N° de procédure: 1C_47/2016

Sachverhalt
Die 76jährige X verursachte am 3.1.2015 mit einem PW einen Selbstunfall unter Alkoholeinfluss (0,57 Promille Blutalkoholkonzentration).

Prozessgeschichte
Strafrechtlich wurde sie wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand und Nichtbeherrschens des Fahrzeugs zu einer Busse von CHF 1'000.- verurteilt. Das Strassenverkehrsamt ordnete einen vorsorglichen Führerausweisentzug sowie die Abklärung ihrer Fahreignung beim Institut für Rechtsmedizin der Uni Zürich an. Da X seit Anfang 2013 drei Unfälle verursacht habe und 76 Jahre alt sei, bestehe eine ernsthafte Wahrscheinlichkeit, dass ihre Fahrfähigkeit aufgrund einer Gesundheitsproblematik eingeschränkt sei. Einem allfälligen Rekurs entzog das Strassenverkehrsamt die aufschiebende Wirkung. X wehrte sich dagegen erfolglos bis vor Bundesgericht.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts

  • Führerausweise werden entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG), u.a. wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit einer Person nicht mehr ausreicht, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG). Wecken konkrete Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen, ist eine verkehrsmedizinische Abklärung anzuordnen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 VZV). Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, so ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV im Prinzip vorsorglich zu entziehen (BGE 125 II 396 E. 3 S. 401; Entscheide des Bundesgerichts 1C_356/2011 vom 17. Januar 2012 E. 2.2; 1C_420/2007 vom 18. März 2008 E. 3.2 und 6A.17/2006 vom 12. April 2006 E. 3.2; vgl. auch 1C_256/2011 vom 22. September 2011 E. 2.5). Diesfalls steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage, weshalb es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten ist, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen.

  • Die Beschwerdeführerin verursachte im Alter von über 70 Jahren in bloss zwei Jahren drei Unfälle, nachdem sie zuvor jahrzehntelang unfallfrei Personenwagen gelenkt und sich dabei einen makellosen fahrerischen Leumund erhalten hatte. Dies kann Zufall sein, oder aber darauf hindeuten, dass ihre Fahreignung aufgrund ihres Alters und/oder gesundheitlicher Probleme eingeschränkt sein könnte. Insbesondere der letzte Vorfall, bei dem sie ohne Drittursache bei gerader Strasse in eine Verkehrsinsel hineinfuhr, könnte möglicherweise auf gesundheitliche Probleme hindeuten. Allein mit der Alkoholisierung, welche das erlaubte Mass von 0,5 Promillen nur knapp überschritt, lässt sich der Selbstunfall jedenfalls kaum erklären, und die Beschwerdeführerin hat ausdrücklich ausgeschlossen, von den neun mitgeführten Hunden oder sonstwie in irgendeiner Weise abgelenkt worden zu sein. Das Verwaltungsgericht hat kein Bundesrecht verletzt, indem es aufgrund dieser Vorfälle und Umstände zum Schluss kam, es bestünden ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin.

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