Arrêt du: 31 mars 2011
N° de procédure: IV - 2010/114

Thema des Urteils
Auflage einer kontrollierten und fachlich betreuten Drogenabstinenz zur Sicherstellung der Fahreignung und der Verkehrssicherheit

Sachverhalt
Wegen eines nicht unerheblichen Suchtmittelmischkonsums von Alkohol und Cannabis wurde X der Führerausweis, der mit der Auflage einer Drogenabstinenz verknüpft war, wegen Missachtung der Auflage am 24.3.2006 vorsorglich entzogen. Die Massnahmen wurden am 31.7.2006 nach einer verkehrsmedizinischen Untersuchung aufgehoben.

Am 15.6.2010 wurde X als Lenker eines PW kontrolliert. Wegen Marihuanageruchs und eines in der Mittelkonsole liegenden angerauchten Joints wurde ein Drogenschnelltest durchgeführt, der für Cannabis positiv verlief. Der Führerausweis wurde X auf der Stelle abgenommen. X gab an, zwei Tage zuvor zwei Joints geraucht zu haben. Er konsumiere seit vier Jahren regelmässig, d.h. ab und zu an den Wochenenden, Marihuana. Die Analyse der Blutprobe sprach für einen regelmässigen bzw. gewohnheitsmässigen Cannabis-Konsum. Deshalb empfahl das Institut für Rechtsmedizin die Abklärung der Fahreignung.

Prozessgeschichte
Das Strassenverkehrsamt eröffnete daraufhin ein entsprechendes Verfahren und entzog X vorsorglich den Führerausweis. Gemäss Gutachten gab es keine konkreten Anhaltspunkte für eine Abhängigkeit, jedoch könne die Fahreignung wegen eines verkehrsrelevanten Drogenmissbrauchs mit Suchtgefährdung nicht befürwortet werden. Daraufhin entzog das Strassenverkehrsamt X den Führerausweis auf unbestimmte Zeit. Als Bedingung für die Aufhebung des Entzugs wurden eine kontrollierte und fachlich betreute Drogenabstinenz von mindestens sechs Monaten und eine verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung genannt.

X focht diesen Entscheid bei der kantonalen Verwaltungsrekurskommission an. Diese Rekurskommission hiess den Rekurs gut und hob die angefochtene Verfügung auf.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen der Verwaltungsrekurskommission

  • Für die Rekurskommission war die Schlussfolgerung des Gutachtens nicht nachvollziehbar. Die Gutachter hätten weder die Gefahr eines Mischkonsums Cannabis / Alkohol noch die konkreten Umstände des gelegentlichen Konsums abgeklärt.
  • Die mangelnde Fahreignung zufolge gewohnheitsmässigen oder gelegentlichen, jedoch verkehrsrelevanten Cannabiskonsums sei durch das Gutachten nicht schlüssig dargetan. Deshalb müsse geprüft werden, ob zur Sicherstellung der Fahreignung von X und damit der Verkehrssicherheit die Auflage einer kontrollierten und fachlich betreuten Drogenabstinenz erforderlich sei. Die Rekurskommision bejahte in der Folge aufgrund aller Umstände des Falls (frühere Cannabisproblematik, Drogenabstinenzauflage, vorsorglicher Führerausweisentzug nach Missachtung dieser Auflage, Cannabisauffälligkeit am 15.6.2010 sowie eingestandener gelegentlicher Drogenkonsum) die Annahme einer erhöhten Suchtgefährdung und damit die Anordnung einer kontrollierten und fachlich betreuten Drogenabstinenz von mindestens sechs Monaten Dauer.
  • X durfte also nach Ablauf des befristeten Führerausweisentzugs wieder fahren; er musste jedoch seine Drogenabstinenz mindestens sechs Monate lang nachweisen.



    Folgerungen bfu daraus
    Wenn ein Fahreignungsmangel aufgrund Drogenkonsums nicht schlüssig dargelegt werden kann, aber eine erhöhte Suchtgefährdung angenommen werden muss, kommt nur ein Führerausweisentzug auf bestimmte Zeit – und nicht ein solcher auf unbestimmte Zeit – in Frage.

    Im Rahmen der Verhältnismässigkeit ist es nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen stets zulässig, den nach Ablauf eines Führerausweisentzugs wiedererteilten Ausweis mit Auflagen zu versehen. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Auflagen dienen der Sicherstellung der Fahreignung und damit der Verkehrssicherheit.
  • Die Auflagen stehen mit dem Wesen der Fahrerlaubnis im Einklang.
  • Gemäss Rechtsprechung ist zudem erforderlich, dass sich die Fahreignung nur mit dieser Massnahme aufrechterhalten lässt und die Auflagen erfüll- und kontrollierbar sind.

    Kontrollierte und fachlich betreute Drogenabstinenzauflagen sind wichtige Massnahmen zum Schutz der Verkehrsteilnehmer vor suchtgefährdeten Fahrzeuglenkern.

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