Arrêt du: 10 août 2005
N° de procédure: 2P.191/2004

Wakeboarden ist ein Sport, der auf dem Wasser unter Verwendung eines dem Snowboard ähnlichen Bretts ausgeübt und bei dem der Sportler mit einem Schleppseil von einem Boot gezogen wird. Der Regierungsrat des Kantons X erliess eine Verordnung über das Wakeboarden und andere vergleichbare Wassersportarten, die das Ausüben dieser Sportarten auf dem See Z sowohl zeitlich als auch räumlich einschränkte. Zudem sollte die gewerbsmässige oder vereinsmässige Ausübung einer Bewilligung unterliegen, die unter anderem erforderte, dass der Bewilligungsinhaber seinen Wohnsitz im Kanton hatte. In der Folge reichten die als Wakeboard-Schule tätige A AG sowie mehrere Vereine staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragten, die Verordnung sei ganz oder zumindest teilweise aufzuheben.

Gemäss Bundesgericht sind das Wakeboarden und vergleichbare Wassersportarten, die mit schweren Motorbooten und entsprechender Wellenerzeugung ausgeübt werden, zum sog. gesteigerten Gemeingebrauch zu zählen und deshalb bewilligungspflichtig: Werde zur Ausübung dieser Wassersportarten ein schweres Motorboot verwendet mit der Absicht, Sprünge und dergleichen über die vom Boot erzeugte Heckwelle zu vollführen, werde eine künstliche Veränderung der vorgegebenen Verhältnisse herbeigeführt, indem absichtlich Wellen erzeugt würden. Diese könnten jedoch andere Seebenutzer wie z. B. Schwimmer, Surfer, Ruderer und Segler empfindlich stören, teils sogar zum Kentern bringen. Eine solche Nutzung der im vorliegenden Fall betroffenen Seen halte sich nicht mehr im Rahmen des Üblichen und bedürfe – aufgrund der kantonalen Gewässerhoheit – der Bewilligung des Kantons, in dem die benutzten Gewässer liegen. Die vom Kanton X eingeführten örtlichen und zeitlichen Beschränkungen zur Ausübung des Wakeboard-Sports beurteilte das Bundesgericht als zulässig.

Nach eingehender Prüfung kam es zum Schluss, die Verordnung sei – mit einer Ausnahme – rechtmässig. Einzig die darin verankerte Wohnsitzpflicht des Bewilligungsinhabers verstosse gegen Bundesrecht und müsse (teilweise) aufgehoben werden: Es sei genügend, wenn der Regierungsrat für die Erteilung der Bewilligung Kenntnisse der kantonalen Verhältnisse und Gewässer voraussetze. Er könne nicht noch zusätzlich verlangen, dass die für den gewerblichen Betrieb verantwortliche Person ihren Wohnsitz im Kanton X habe.

(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 2P.191/2004)

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