Arrêt du: 27 novembre 2002
N° de procédure: 6S.379/2002

Zusammen mit einer Kollegin fuhr A mit den Skis auf einer geöffneten Abfahrtsroute in direkter Linie auf eine Brücke zu. A verfehlte die Brückeneinfahrt und stürzte links der Brücke in eine ungesicherte Schlucht. Sie verletzte sich dabei derart schwer, dass sie zwölf Tage später starb.

In erster Instanz wurde der verantwortliche Dienstchef X der Winteranlagen der R-Bahnen AG vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen. Dessen Stellvertreter Y sprach das Gericht der fahrlässigen Tötung schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 1'000.-. Dieses Urteil gegen Y ist in Rechtskraft erwachsen. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft hin wurde X in zweiter Instanz wegen fahrlässiger Tötung zu einer Busse von Fr. 1'500.- verurteilt. Eine gegen diesen Schuldspruch gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Bundesgericht abgewiesen.

Als Chef der Winteranlagen der R-Bahnen AG sei X verpflichtet gewesen, die der Unternehmung aus der Verkehrssicherungspflicht obliegenden Aufgaben wahrzunehmen und die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Er habe sich somit in einer Garantenstellung gegenüber der verunfallten Skifahrerin befunden. Der Schulspruch der Vorinstanz stütze sich unter anderem darauf ab, dass X in Verletzung seiner Sorgfaltspflicht die Absturzstelle nicht gesichert und die Gefahrenstelle nicht signalisiert habe. Die Vorinstanz habe in der Folge zu Recht eine Sorgfaltspflichtverletzung angenommen. Für die Bemessung der von X aufzuwendenden Sorgfalt für Einrichtung, Unterhalt und Sicherung von Skipisten und Abfahrtsrouten sei primär auf die Richtlinien des Schweizerischen Verbandes der Seilbahnunternehmungen und auf die Richtlinien der Schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf Skiabfahrten und Loipen abzustellen. Diese seien in dieser Hinsicht völlig eindeutig. X wäre demnach verpflichtet gewesen, den Gefahrenbereich nicht nur zu signalisieren, sondern den weiteren Einfahrtsbereich zur Brücke und diese selbst gegen die Schlucht hin mit stabilen Einrichtungen abzuschranken, die auch bei viel Schnee hätten wirksam bleiben müssen. Die fehlende Signalisierung und Abschrankung der Gefahrenstelle im Bereich der Brückeneinfahrt sei für den Tod von A kausal und der Unfall voraussehbar gewesen.

Volltext des Urteils siehe hier.

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