Arrêt du: 5 février 2015
N° de procédure: 1C_310/2014

Das neu eingeführte administrativmassnahmenrechtliche Instrument "Führerausweis auf Probe" dient (ergänzend zur Verschärfung der Warnungsentzüge) der strengeren Ahndung und Prävention von SVG-Widerhandlungen durch Neulenker und damit der Erhöhung der Verkehrssicherheit (BGE 136 I 345 E. 6.1 S. 348 f. mit Hinweisen; BGE 136 II 447 E. 5.1 S. 454 f.). Unter die nach Art. 15a Abs. 4 SVG relevanten Fälle von erneuten Widerhandlungen fallen auch leichte Fälle, für die (nach Art. 16a Abs. 2 SVG) ein weiterer Ausweisentzug anzuordnen wäre.

Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer am 28. August 2011 einen Personenwagen unter dem Einfluss von Drogen (Cannabis) von Küssnacht am Rigi nach Wangen an der Aare gelenkt. Der Führerausweis auf Probe wurde ihm deswegen am 7. Dezember 2011 für drei Monate entzogen (schwere Widerhandlung nach Art. 16 Abs. 1 lit. c SVG). Ausserdem wurde ihm die Probezeit für den Führerausweis (rechtskräftig) um ein Jahr verlängert. Am 18. Januar 2013, noch während der Probezeit, fuhr er in Küssnacht am Rigi mit einem Motorrad. Nach einem Ausweichmanöver stürzte er zu Boden. Es entstand Sachschaden am eigenen Fahrzeug in der Höhe von ca. Fr. 1'000.--, und der Beschwerdeführer trug Verletzungen davon, welche eine ärztliche Konsultation nach sich zogen. Bei der Unfallaufnahme stellte die Kantonspolizei fest, dass der Hinterreifen des Motorrades eine ungenügende Profiltiefe aufwies. Der Beschwerdeführer wurde deshalb wegen Inverkehrbringens eines Motorfahrzeuges in nicht betriebssicherem Zustand strafrechtlich verurteilt und mit Fr. 200.-- gebüsst.

Es handelt sich auch bei der zweiten Anlasstat nicht mehr um eine Bagatelle: Besonders bei zweirädrigen Motorfahrzeugen (und namentlich bei den angetriebenen Hinterrädern) ist darauf zu achten, dass die Profiltiefe der Reifen den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes unterschritt das Profil am Hinterreifen die gesetzlich vorgeschriebene Rillentiefe (von mindestens 1,6 mm) nicht bloss leicht, sondern (mit lediglich 0,7 mm) um mehr als 50%. Der Reifen war somit stark abgefahren. Nach seinen eigenen Darlegungen hat der Beschwerdeführer die Reifen des im Juni 2012 als Gebrauchtfahrzeug ("Occasion") gekauften Motorrollers bis zum Verkehrsunfall vom 18. Januar 2013 nie kontrolliert. Seiner Ansicht, er habe "nicht damit rechnen" müssen, dass das Reifenprofil ungenügend war, kann nicht gefolgt werden. Hinzu kommt, dass er mit dem nicht betriebssicheren und monatelang nicht kontrollierten Motorrad gestürzt ist (gemäss seinen Angaben nach einem Ausweich- und Bremsmanöver gegenüber einem anderen Verkehrsteilnehmer). Bei dieser Sachlage haben die kantonalen Instanzen das ihnen zustehende Ermessen nicht überschritten, indem sie hier einen besonders leichten Fall einer Widerhandlung (im Sinne von Art. 16a Abs. 4 SVG) verneint haben. Insbesondere liegt hier kein Fall vor, der im Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz zu erledigen gewesen wäre (vgl. Art. 16 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 2 lit. a OBG). Der angefochtene Entscheid erweist sich als bundesrechtskonform.

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