Arrêt du: 13 novembre 2014
N° de procédure: 6B_796/2014

Bei der Ausfahrt aus einer Tiefgarage funktionierte die Schranke nicht. X. drückte sie kurzerhand weg und fuhr davon, obwohl er von zwei Sicherheitsbeamten zum Bleiben aufgefordert wurde. Als ihn die vom Sicherheitsdienst avisierten Polizisten zu Hause aufsuchten, antwortete er zunächst vom Fenster aus, er sei am Schlafen. Dann schloss er das Fenster und reagierte auf weiteres Klingeln nicht mehr. Er wehrte sich erfolglos gegen die Verurteilung wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Auch wenn die Polizei ihm den Grund ihrer Kontrolle nicht nannte und er die Meinung vertrat, die geringfügige Beschädigung der Schranke rechtfertige den nächtlichen Besuch der Polizei nicht, musste ihm schon deswegen klar sein, dass es um die Alkoholkontrolle ging, weil er vor der Fahrt zwei Deziliter Wein getrunken hatte.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts
Zutreffend ist zwar, dass X keinen Unfall verursachte, da er die Ausfahrtsschranke nicht durch ein Fahrmanöver beschädigte (vgl. BGE 124 IV 175 E. 4b). Fahrzeugführer können jedoch auch unabhängig von einem Unfall einer Atemalkoholprobe unterzogen werden (vgl. Art. 55 Abs. 1 SVG). Die Vorinstanz geht entgegen den Vorbringen von X nicht davon aus, jede Person, die am Vortag ein Fahrzeug gelenkt habe, müsse mit einer Alkoholkontrolle rechnen. Sie stellt vielmehr auf die konkreten Umstände ab und würdigt, dass sich X zuvor aggressiv verhielt, dass er kurz vor der Fahrt Wein getrunken hatte sowie nach Alkohol roch und dass die Polizei ihn nach dem Vorfall zuhause aufsuchte und mündlich sowie durch mehrmaliges Klingeln aufforderte, die Tür zu öffnen. Angesichts dessen verfällt sie nicht in Willkür, wenn sie seinen Einwand, er habe (fälschlicherweise) angenommen, die Polizeibeamten hätten ihn ausschliesslich wegen der beschädigten Ausfahrtsschranke zur Rede stellen wollen, als blosse Schutzbehauptung wertet.

Notre recueil d’arrêts du Tribunal fédéral

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