Arrêt du: 9 mai 2018
N° de procédure: 6B_1423/2017

Sachverhalt
Das Überwachungsvideo zeigt, dass X auf der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Schweiz bei Autobahnkilometer 3,15 mindestens ein Fahrzeug, welches auf der mittleren Spur gefahren ist, rechts überholt hat und dann wenige Meter vor der Ausfahrt Zürcherstrasse vor diesem Fahrzeug auf die mittlere Spur eingebogen ist. Die Spur war nur schwach befahren gewesen und auch auf den beiden linken Spuren hat keine derartige Verkehrsverdichtung geherrscht, dass von Kolonnenverkehr auszugehen war. Der von X benutzte Fahrstreifen hat auf der Höhe des Überholmanövers als Einspurstrecke für die Ausfahrt Zürcherstrasse gedient. Die beiden Fahrstreifen links davon führten weiter Richtung Luzern. X habe von Anfang an auf die Normalspur wechseln und in Richtung Luzern weiterfahren wollen.

Prozessgeschichte
Am 27. Oktober 2017 verurteilte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt X. auf dessen Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16. Dezember 2016 wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln (unter adnerem wegen Rechtsüberholens auf der Autobahn) zu einer Busse von Fr. 350.-- und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'555.30. X. gelangte daraufhin ans Bundesgericht, wo er auch unterlag.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts

  • Aus Art. 35 Abs. 1 SVG wird das Verbot des Rechtsüberholens abgeleitet. Hierbei handelt es sich um eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt. Wer auf der Autobahn fährt, muss sich darauf verlassen können, dass er nicht plötzlich rechts überholt wird. Das Rechtsüberholen auf der Autobahn, wo hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, stellt eine erhöht abstrakte Gefährdung dar. Überholen liegt vor, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt, wobei weder das Ausschwenken noch das Wiedereinbiegen eine notwendige Voraussetzung des Überholens bildet.
  • Eine Ausnahme vom Verbot des Rechtsüberholens sieht Art. 8 Abs. 3 Satz 1 VRV allgemein und Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV für Autobahnen "beim Fahren in parallelen Kolonnen" vor. Gestattet ist, rechts an anderen Fahrzeugen unter Wechsel des Fahrstreifens vorbeizufahren (sog. Vorfahren), wenn dies ohne Behinderung des übrigen Verkehrs möglich ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 SVG; BGE 142 IV 93 E. 3.3 S. 97; 133 II 58 E. 4 S. 59 f.; je mit Hinweisen). Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist hingegen gemäss Art. 8 Abs. 3 Satz 2 VRV ausdrücklich untersagt. Beim Fahren in parallelen Kolonnen auf Autobahnen darf deshalb in keinem Falle durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen rechts überholt werden. Dies ist namentlich der Fall, wenn ein Fahrzeuglenker die Lücken in den parallelen Kolonnen ausnützt, um auf der rechten Fahrbahn zu überholen. Nach der Rechtsprechung setzt paralleler Kolonnenverkehr dichten Verkehr auf beiden Fahrspuren, somit ein längeres Nebeneinanderfahren von mehreren sich in gleicher Richtung bewegenden Fahrzeugreihen voraus (BGE 142 IV 93 E. 3.3 S. 97; 124 IV 219 E. 3a S. 222; Urteil 6B_210/2014 vom 28. Juli 2014 E. 1; je mit Hinweisen). Schliesslich darf der Fahrzeugführer ausnahmsweise rechts an andern Fahrzeugen vorbeifahren auf Einspurstrecken, sofern für die einzelnen Fahrstreifen unterschiedliche Fahrziele signalisiert sind (Art. 36 Abs. 5 lit. b VRV).
  • Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verurteilung wegen Rechtsüberholens auf Autobahnen gemäss Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV. Die Vorinstanz erwägt, das Überwachungsvideo zeige, dass der Beschwerdeführer auf der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Schweiz bei Autobahnkilometer 3,15 mindestens ein Fahrzeug, welches auf der mittleren Spur gefahren sei, rechts überholt habe und dann wenige Meter vor der Ausfahrt Zürcherstrasse vor diesem Fahrzeug auf die mittlere Spur eingebogen sei. Die Spur des Beschwerdeführers sei nur schwach befahren gewesen und auch auf den beiden linken Spuren habe keine derartige Verkehrsverdichtung geherrscht, dass von Kolonnenverkehr auszugehen sei. Der vom Beschwerdeführer benutzte Fahrstreifen habe auf der Höhe des Überholmanövers als Einspurstrecke für die Ausfahrt Zürcherstrasse gedient. Die beiden Fahrstreifen links davon führten weiter Richtung Luzern. Das Rechtsüberholen sei auch nicht gestützt auf Art. 36 Abs. 5 lit. b VRV erlaubt gewesen. Nach dieser Bestimmung sei das Rechtsüberholen auf Einspurstrecken zulässig, sofern für die einzelnen Fahrstreifen unterschiedliche Fahrziele signalisiert sind. Zwar seien unterschiedliche Fahrziele signalisiert gewesen. Die Normalspur und die Überholspur führten weiter Richtung Luzern, während die vom Beschwerdeführer befahrene rechte Spur als Einspurstrecke der Ausfahrt Zürcherstrasse diene. Hätte der Beschwerdeführer beabsichtigt, die Ausfahrt Zürcherstrasse zu nehmen und diese dann auch tatsächlich genommen, wäre ihm das Rechtsüberholen gestattet gewesen. Er habe aber von Anfang an auf die Normalspur wechseln und in Richtung Luzern weiterfahren wollen. Dieses Verhalten werde nicht von Art. 36 Abs. 5 lit. b VRV erfasst, sondern stelle ein nicht erlaubtes Rechtsüberholen dar. Der rechte Streifen sei nicht aufgehoben worden, sondern habe als Einspurstrecke für die Ausfahrt Zürcherstrasse gedient. Zudem habe auf der mittleren Spur anders als im Sachverhalt, der BGE 124 IV 219 zugrunde lag, keine zähfliessende Kolonne vorgelegen. Dem Beschwerdeführer sei die Verursachung einer geringen Gefahr und ein leichtes Verschulden vorzuwerfen. Er hätte links blinken und auf Höhe des Verkehrs mitfahren müssen, da er von Anfang an beabsichtigt gehabt habe, auf die Normalspur zu wechseln. Jedenfalls hätte er nicht beschleunigen und rechts am Fahrzeug vorbeiziehen dürfen. Er habe das Verbot des Rechtsüberholens auf einer Autobahn mindestens eventualvorsätzlich missachtet.

    Was der Beschwerdeführer vorbringt, belegt keine Bundesrechtsverletzung in den vorinstanzlichen Erwägungen.

    Notre recueil d’arrêts du Tribunal fédéral

    Le texte intégral des arrêts sélectionnés par le BPA peut être consulté sur le site Internet du Tribunal fédéral:

    • Les arrêts publiés dans le recueil officiel sont disponibles ici: veuillez rechercher le numéro de l’arrêt indiqué dans notre résumé, p. ex. 129 II 82.
    • Les autres arrêts sont accessibles ici: veuillez rechercher le numéro de la procédure, p. ex. 2A.249/2000.
    Les décisions des tribunaux cantonaux peuvent faire l’objet d'une recherche plein texte sur les sites Internet des cantons concernés.
    Les décisions judiciaires sont en général résumées uniquement en allemand.
  • Vers le panier
    0