Arrêt du: 3 avril 2020
N° de procédure: 6B_1139/2019

Sachverhalt
A fuhr nachts bei nasser Fahrbahn auf der Autobahn. Ihr wird vorgeworfen, in einem Tunnel einen deutlich zu geringen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug gehalten zu haben. Sie habe auf einer Strecke über rund 300 Meter Abstände von 0.32 bis 0.56 Sekunden zu einem vor ihr fahrenden PW gehalten. Dies entspreche, bei einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 85 km/h, 8.8 % bis 15.5 % des Geschwindigkeitswertes bzw. 7.5 bis 13.2 Meter Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug.

Prozessgeschichte
In erster Instanz wurde A der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 300.- bestraft. A war damit nicht einverstanden und gelangte letztlich ans Bundesgericht, welches den erstinstanzlichen Entscheid bestätigte und demnach die Beschwerde von A abwies.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts

  • Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand einzuhalten, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist, wird auf Autobahnen in der Rechtsprechung als Richtschnur die Regel «1/6-Tacho» bzw. Abstand von 0,6 Sekunden herangezogen.
  • Die kantonale Vorinstanz hat den zeitlichen Abstand anhand einer gutachterlichen Auswertung der von der Polizei erstellten Videoaufnahme bestimmt. Danach betrug der zeitliche Abstand zwischen den Fahrzeugen 0.32 bis 0.56 Sekunden. Damit hat sich A nach der erwähnten Rechtsprechung in objektiver Hinsicht der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gemacht. Dass keine erhöhte Gefährdung bestanden habe, weil in einem Tunnel nicht mit einem plötzlichen Bremsen zu rechnen sei, ist unerheblich, zumal die Gründe für ein solches Manöver weder voraussehbar noch für den Lenker eines hinterherfahrenden Fahrzeugs zwingend erkennbar sind. Gerade bei dichtem Auffahren (wie vorliegend) ist zudem jederzeit damit zu rechnen, dass der Lenker des vorderen Fahrzeugs in Bedrängnis geraten und aus diesem Grund unangemessen reagieren kann.
  • In subjektiver Hinsicht gingen die Gerichte von einer eventualvorsätzlichen Tatbegehung aus. A seien demnach die Umstände und die besondere Gefährlichkeit ihrer Fahrweise bewusst gewesen und sie habe diese in Kauf genommen.

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