Arrêt du: 24 janvier 2013
N° de procédure: 6B_594/2012

Sachverhalt
X. lenkte am 24. September 2010 einen mit 16.5 m³ feuchtem Seesand beladenen Lastwagen auf der Autobahn von Flüelen in Richtung Gettnau. Ihm wurde vorgeworfen, er habe es willentlich unterlassen, den in der Mitte der offenen Ladefläche 40 cm höher als die seitlichen Ladewände aufgehäuften Sand vorschriftsgemäss mit einer Abdeckung zu versehen, weil er pflichtwidrig angenommen habe, es bestehe keine Gefahr, dass der Sand oder ein Teil davon während der Fahrt vom Lastwagen geraten könnte. Überdies vergass X., die Sicherheitsgurte zu tragen.

Prozessgeschichte
Am 5. November 2010 büsste das Verhöramt des Kantons Nidwalden X. wegen Verkehrsregelverletzungen durch ungenügendes Sichern der Ladung sowie Nichttragen der Sicherheitsgurte mit Fr. 300.-- Gegen den Schuldspruch wegen ungenügenden Sicherns der Ladung erhob X. Einsprache, worauf die Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden Anklage erhob. Am 25. August 2011 sprach das Kantonsgericht Nidwalden X. vom Vorwurf der Verkehrsregelverletzung durch ungenügendes Sichern der Ladung im Sinne von Art. 93 Ziff. 2 Satz 1 SVG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 2 SVG und Art. 73 Abs. 5 VRV frei. Das Nichttragen der Sicherheitsgurte bestrafte es mit einer Busse von Fr. 60.-- . Das Obergericht des Kantons Nidwalden wies am 12. Juli 2012 eine Berufung der Staatsanwaltschaft ab und bestätigte das Urteil des Kantonsgerichts. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil vom 12. Juli 2012 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts
Ladungen auf Fahrzeugen sind so anzubringen, dass sie niemanden gefährden oder belästigen und nicht herunterfallen können (Art. 30 Abs. 2 SVG). Ladungen oder Teile davon, die leicht weggeweht werden können, sind in geschlossenen Behältern zu befördern oder mit geeigneten Abdeckungen zu überdecken (Art. 73 Abs. 5 VRV). Strafbar macht sich, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht (aArt. 93 Ziff. 2 SVG).

Das Transportieren von Sand mit einem Lastwagen ist nach der allgemeinen Erfahrung nur geeignet, eine Gefahr für den Strassenverkehr zu bewirken, wenn der Sand herunterfallen oder leicht weggeblasen werden kann. Nur bei dieser Sachlage entsteht eine abstrakte Gefahr für die Verkehrssicherheit, der gemäss Art. 30 Abs. 2 SVG bzw. Art. 73 Abs. 5 VRV mit geeigneten Massnahmen begegnet werden muss. Nach den Feststellungen der Vorinstanz konnte der feuchte Seesand im vorliegenden Fall weder herunterfallen noch leicht weggeblasen werden. Bei dieser Sachlage schuf der Beschwerdeführer keine abstrakte Gefahr für den Strassenverkehr. Davon, dass die kantonalen Richter die Bedeutung der angewendeten Bestimmungen missverstanden hätten, kann nicht die Rede sein.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

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