Arrêt du: 6 janvier 2017
N° de procédure: 6B_262/2016

Am 22.12.2010 kurz nach 7 Uhr morgens überquerte ein Jugendlicher auf dem Fussgängerstreifen die Bahnhofstrasse in Dottikon, als er von einem Fahrzeug A angefahren wurde. Das Auto hatte sich ihm von links genähert. Der Jugendliche wurde auf die Gegenfahrbahn geschleudert, wo er von einem entgegen kommenden Fahrzeug B erfasst und mitgeschleift wurde. Er erlitt dabei tödliche Verletzungen.

Das Bundesgericht stellte in seinem Urteil vom 6.1.2017 auf ein Gutachten ab, welches nicht nur die schlechten Sichtbedingungen aufgrund Dunkelheit und Nebels würdigt, sondern auch die dunkle Kleidung des Opfers. Es kommt zum Schluss, der Lenker des Fahrzeugs B hätte spätestens die erste Kollision des Opfers aus einer Entfernung von 11 bis 13 Metern sehen und unverzüglich reagieren müssen. Von einem früheren Fehlverhalten von B sei nicht auszugehen. Weil die kantonale Vorinstanz ohne erkennbaren Grund vom Gutachten abgewichen sei und angenommen habe, das Opfer sei bereits aus einer Distanz von rund 30 Metern erkennbar gewesen, hat sie gemäss Bundesgericht die Beweise willkürlich gewürdigt und die Unschuldsvermutung verletzt. Deshalb wurde die Beschwerde des Lenkers des Fahrzeugs B teilweise gutgeheissen, das vorinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Dieser tragische Verkehrsunfall unterstreicht, wie wichtig es ist, dass auch schwache Verkehrsteilnehmer sich sichtbar machen im Strassenverkehr.

vgl. auch das damit zusammenhängede Urteil 6B_803/2017

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