Arrêt du: 11 août 2025
N° de procédure: 6B_321/2025

Sachverhalt
Am 14. Oktober 2021 fuhr der Berufschauffeur A. mit seinem Lastwagen auf der Autobahn. Auf derselben Strecke fuhr C. Dabei war C. in Begleitung von D., G. und J. In einem Tunnel kam das Fahrzeug von C. aufgrund einer Motorstörung zum Stillstand. Er hielt auf der rechten Seite der Fahrspur an und schaltete die Abblendlichter und Warnleuchten ein. Als A. den Tunnel erreichte, bemerkte er aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit (Ablenkung durch das Telefon) zu spät, dass das Fahrzeug von C. stillstand. In der Folge kollidierte er mit seinem Fahrzeug mit voller Wucht mit dem Fahrzeug von C. Dabei starben C., G. und J. noch am Unfallort. D. wurde schwer verletzt.

Prozessgeschichte
A. wurde am 14. Dezember 2023 erstinstanzlich wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger schwerer Körperverletzung und diversen Übertretungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie einer Busse von 300 Franken verurteilt. A. erhob gegen dieses Urteil Berufung. Das Kantonsgericht Freiburg wies die Berufung ab und bestätigte das Urteil am 19. Februar 2025. Dagegen erhob A. Beschwerde ans Bundesgericht. Dieses wies die Beschwerde ab.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts
Im Urteil steht die Frage der bedingten Strafe im Vordergrund. A. beantragte eine vollbedingte Freiheitsstrafe oder subsidiär einen teilbedingten Vollzug zusätzlich zur Busse von 300 Franken. Dennoch hat das Urteil auch präventiven Charakter. Es setzt sich mit der Einsicht und Reue des Täters auseinander, welche wichtige Indikatoren für eine bedingte Strafe sind. Zudem wird erwähnt, dass der Unfall hätte verhindert werden können, wenn A. die nötige Aufmerksamkeit aufgebracht hätte.
Mangelnde Schuldeinsicht/Verleugnung: Gemäss Kantonsgericht habe A. keine wirkliche Einsicht in die Schwere seines Verschuldens gezeigt. Er habe bestritten, dass er unaufmerksam gewesen sei. Zudem habe er versucht, die Verantwortung auf das Opfer zu verlagern (E. 2.4). Er habe die Schwere seiner Taten nicht erkannt. Es zeige sich, dass A. sich nicht für den Unfall verantwortlich sah, obwohl er ein schweres, folgenschweres Verschulden trug (Ablenkung durch Mobiltelefon). Die schuldhafte Unaufmerksamkeit sei gravierend gewesen und hätte durch Einhaltung elementarer Vorsichtsregeln im Strassenverkehr vermieden werden können. Die Folgen dieser totalen Unaufmerksamkeit waren für drei Personen tödlich, eine weitere Person hatte schwere Verletzungen erlitten. A. habe einzig bedauert, keinen Kaffee getrunken zu haben (E. 2.2). Das wurde als massiver Mangel an Bewusstsein für die Tragweite der Tat gewertet (E. 2.4.)
Gravierende Vorstrafen: A. war bereits zweimal wegen Strassenverkehrsdelikten vorbestraft (u.a. Trunkenheit am Steuer und Unfall), was das Gericht als "spezielle Rückfälligkeit" und eine "Kontinuität" von Verkehrsregelverstössen einstufte. Die frühere unbedingte Strafe hatte keine abschreckende Wirkung gezeigt (E. 2.2.).

Link zum Urteil

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