Arrêt du: 25 février 2019
N° de procédure: 4A_38/2018

Sachverhalt
Ein 77-jähriger Mann (X) war zum Mittagessen in einer Villa eingeladen. Der Gastgeber Z sprach während des Mittagessens über die Dependance seiner Villa, ohne jedoch vorzuschlagen, diese zu besichtigen und ohne zu erwähnen, dass er dort eine Luke offen gelassen habe. Nach dem Mittagessen machte Z eine Siesta und X erkundete die Depandance. Dort stürzte er in die offene Luke und zog sich Verletzungen zu.

Prozessgeschichte
X klagte gegen Z auf Schadenersatz. Vor erster kantonaler Instanz erhielt er teilweise recht. Die letzte kantonale Instanz verneinte eine Werkeigentümerhaftung. Damit war X nicht einverstanden und gelangte ans Bundesgericht. Das Bundesgericht wies die Beschwerde von X ab.

Für die Prävention entscheidende Überlegungen des Bundesgerichts

  • Das Bundesgericht erinnerte daran, die Haftung nach Art. 58 OR beruhe nicht auf der Verletzung objektiver Verhaltenspflichten, sondern auf einem mangelhaften Zustand des Werks (Zustandshaftung). Der Eigentümer hafte unabhängig davon, ob er oder seine Hilfspersonen eine Sorgfaltspflicht verletzt hätten, auch für den Zufall. Die Frage, ob das Werk einen Mangel aufweise, sei in drei Schritten zu beantworten.
  • Zunächst gelte es, den Zweck des Werks bzw. die Nutzung, für die es bestimmt sei, zu kennen. Für die Folgen einer zweckwidrigen Verwendung hafte der Eigentümer nämlich nicht. Dabei sei insbesondere zwischen einer Bestimmung zum öffentlichen Gebrauch und einer bloss privaten Nutzung zu unterscheiden.
  • Um zu entscheiden, ob das Werk die für den Gebrauch erforderliche Sicherheit biete, müsse man in einem zweiten Schritt nach einem objektiven Massstab bestimmen, was sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung am gelegenen Ort ereignen könne. Das Werk sei mängelfrei, wenn es so gebaut und ausgerüstet sei, dass die Sicherheit der Benutzer gewährleistet sei. Der Eigentümer müsse jedoch nicht allen denkbaren Gefahren begegnen, sondern nur jenen, die sich aus dem normalen Gebrauch des Werks ergeben würden. Wenn das Werk für den öffentlichen Gebrauch bestimmt sei, seien die Sicherheitsanforderungen strenger. So müsse der Eigentümer eines Geschäfts beispielsweise alle zur Unfallverhütung erforderlichen Massnahmen ergreifen, wenn sie technisch möglich und vernünftigerweise erforderlich seien. In einem Gebäude, das nicht der Öffentlichkeit zugänglich sei, seien die Sicherheitsanforderungen hingegen weniger hoch. Die Grenze der Verpflichtung des Werkeigentümers bilde die Selbstverantwortung des Benutzers. So könne von einer Person, die sich in ein Haus begebe, das sie schlecht kenne, erwartet werden, dass sie die erforderliche Vorsicht walten lasse und sich insbesondere nicht in einen komplett dunklen Raum begebe, ohne das Licht anzuzünden oder Vorsichtsmassnahmen zu treffen. Risiken, vor denen sich die Nutzer der Anlage oder Personen, die mit ihr in Berührung kämen, mit einem Minimum an Aufmerksamkeit schützen könnten, müsse der Eigentümer nicht vorbeugen.
  • In einem dritten Schritt sei sodann die Zumutbarkeit von Schutzmassnahmen zu prüfen. Es sei zu klären, ob die Behebung von Mängeln oder das Ergreifen von Sicherheitsmassnahmen technisch möglich sei und ob die dadurch entstehenden Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum Schutz der Nutzer und zum Zweck des Werks stehen würden.
  • Im zu beurteilenden Fall gelangte das Gericht zum Schluss, Z. habe die zur Belüftung geöffnete Luke nicht speziell sichern müssen, da er nicht habe davon ausgehen müssen, dass seine Gäste die Dependance aufsuchten.

    Quelle: SJZ 116/2020 S. 237

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