Arrêt du: 9 juillet 1991
Recueil officiel: BGE 117 II 399

Thema des Urteils
Stolperfallen im WC-Bereich eines Hotels

Sachverhalt
Die achtzig Jahre alte C suchte in Begleitung ihres Ehemannes die im Untergeschoss befindlichen Toiletten in einem Hotel auf. Beim Verlassen der Toiletten stürzte sie im Vorraum über eine zwölf Zentimeter hohe Stufe und zog sich dabei verschiedene Verletzungen zu. Auch der Ehemann von C ist kurz zuvor über diese Stufe gestolpert, jedoch unverletzt geblieben. In früheren Jahren haben sich an derselben Stelle bereits zwei kleinere Unfälle ereignet.

Prozessgeschichte
C reichte gegen die Eigentümerin des Hotels, die B AG, aus der Werkeigentümerhaftung gemäss Art. 58 Obligationenrecht (OR) Klage ein und verlangte die Zusprechung von Schadenersatz sowie Genugtuung. Das kantonale Gericht beschränkte das Verfahren auf die Frage, ob ein Werkmangel vorliege und verneinte dies. C gelangte daraufhin ans Bundesgericht, welches ihre Berufung guthiess.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts

  • Ein Werk (z.B. eine Treppe) gilt nur dann als mängelfrei, wenn es mit denjenigen baulichen und technischen Schutzvorrichtungen versehen ist, die notwendig sind, um eine sichere Benutzung zu gewährleisten. Der Werkeigentümer darf dabei solche Risiken ausser Acht lassen, welche von Personen, die erlaubterweise mit dem Werk in Berührung kommen, mit einem Mindestmass an Vorsicht vermieden werden können.
  • An die Sicherheit öffentlicher Gebäude oder privater Gebäude mit Publikumsverkehr sind indessen höhere Anforderungen zu stellen. Auch ältere oder behinderte Personen müssen sich in solchen Gebäuden ohne Aufwendung besonderer Aufmerksamkeit sicher und gefahrlos bewegen können.
  • Wenn einfache und mit wenig Kosten verbundene Vorkehrungen genügen würden, um einer Sturzgefahr wirksam vorzubeugen, rechtfertigt sich gemäss Bundesgericht ein strengerer Massstab. Im konkreten Fall kam das Bundesgericht zum Schluss, ein Werkmangel liege vor, da diese einzelne Stufe beim Durchgang zwischen zwei Raumteilen ungenügend optisch hervorgehoben und auch kein Warnschild angebracht gewesen sei.


  • Folgerungen bfu daraus
  • Treppen gehören zu den unfallträchtigsten Stellen in einem Gebäude. Dieser Tatsache wird leider oft erst dann Beachtung geschenkt, wenn sich ein Unfall ereignet hat. Wichtig wäre es, bereits in der Planungsphase einer Treppe auch an die Sicherheit der Treppenbenutzer zu denken.
  • Die bfu begrüsst es aber, dass das Bundesgericht mit diesem Urteil in Erinnerung ruft, dass auch nach der Errichtung einer Treppe mit einfachen Massnahmen wie der optischen Hervorhebung einer Stufe oder dem Aufstellen eines Warnschildes an Stellen, wo sich schon gehäuft Stolperunfälle ereignet haben, noch viel für die Sicherheit der Treppenbenutzer getan werden kann. In öffentlichen Gebäuden oder privaten Gebäuden mit Publikumsverkehr (z.B. Hotels, Gemeindehäuser) sind solch kostengünstige Sicherheitsmassnahmen umso wichtiger.

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