Arrêt du: 23 mars 2009
N° de procédure: 4A_20/2009

Sachverhalt
A stürzte am Donnerstag, 29. Januar 2004, 7.00 Uhr, auf dem Weg zur Postautohaltestelle auf einer schneebedeckten Treppe, welche auf einer der Einwohnergemeinde B gehörenden Parzelle liegt. Am 25. Januar 2004 hatte starker Schneefall eingesetzt und bis zum 30. Januar 2004 angehalten.

Prozessgeschichte
A ist der Auffassung, die Einwohnergemeinde B als Werkeigentümerin sei ihren Pflichten zur Sicherung der Treppe nicht hinreichend nachgekommen, und verlangte von ihr im Sinne einer Teilklage Fr. 81'810.20 nebst Zins für den Haushalt-Direktschaden vom Unfalltag bis zum 31. Januar 2006. Das Bezirksgericht wies die Klage am 31. Mai 2007 ab. Die von A ergriffene Appellation wies das Obergericht mit Urteil vom 30. Oktober 2008 ab. Auch vor Bundesgericht unterlag A.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts

  • Nach den Feststellungen der Vorinstanz wird der Weg über die Treppe, auf der sich der Unfall ereignete, stark benützt, da er zu einer Bushaltestelle sowie zur Schule führt. Allerdings kann die Treppe nach Auffassung der Vorinstanz mit witterungsadäquater Bekleidung (geeignetes Schuhwerk, Handschuhe) unter Zuhilfenahme des eisernen Handlaufs auch dann benutzt werden, wenn sie schneebedeckt ist. Da die Bushaltestelle unter Umgehung der Treppe über andere Wege zu erreichen sei und es sich um ein Quartier ausserhalb des Stadtkerns handle, sei nicht zu beanstanden, dass die Treppe nach Angaben der Einwohnergemeinde B im Unfallzeitpunkt erst in letzter Priorität geräumt wurde.
  • Der blosse Umstand, dass sich im Zusammenhang mit Glatteis und Schneeglätte auf einem Fussweg oder auf einer Strasse ein Unfall ereignet, lässt nicht zwingend auf einen mangelhaften Unterhalt im Sinne von Art. 58 OR schliessen. Das Strassennetz kann wegen seiner Ausdehnung nicht in gleichem Masse unter Kontrolle gehalten werden wie zum Beispiel ein einzelnes Gebäude (BGE 98 II 40 E. 2 S. 43 mit Hinweisen). Der Schnee kann nicht an allen Orten gleichzeitig weggeräumt werden (BGE 129 III 65 E. 1.2 S. 67). Die Aufwendungen des Gemeinwesens für den winterlichen Strassendienst müssen in einem vernünftigen Verhältnis zu seinen Mitteln und zu seinen übrigen Auslagen stehen. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Massnahmen nach den zeitlichen, technischen und finanziellen Gegebenheiten zumutbar sind (BGE 129 III 65).
  • Streitig ist, ob die Treppe in erster Priorität, also vor dem Unfallzeitpunkt, hätte geräumt werden müssen. In rechtlicher Hinsicht setzt sich A nach Auffassung des Bundesgerichts nicht mit der Argumentation der Vorinstanz auseinander, mit welcher diese die nicht prioritäre Behandlung trotz starker Benutzung rechtfertigte (keine zentrale Lage; Möglichkeit, die Treppe zu umgehen).
  • Die Vorinstanz hielt ausdrücklich fest, dass ein metallener Handlauf bei winterlichen Temperaturen von unter 0° vereise, sei nicht ausserordentlich. Sie stellte in diesem Punkt auf die Behauptung von A ab. Dennoch kam sie zum Ergebnis, der Handlauf sei bei adäquater Bekleidung mit Handschuhen ohne Probleme benutzbar. Inwiefern diese Auffassung offensichtlich unhaltbar sein soll, zeigte A nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Damit ist nicht zu beanstanden, wenn die kantonalen Instanzen die Klage von A abgewiesen haben.

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