Arrêt du: 8 septembre 2003
N° de procédure: 6S.85/2003


Im Februar 2001 fuhr X mit seinem Personenwagen an ein Geburtstagsfest, wo er zwischen 12.50 Uhr und 18.25 Uhr viel Alkohol konsumierte. Um 18.25 Uhr kehrte er mit seinem Fahrzeug an seinen Wohnort zurück. Auf einer geraden Strecke geriet er auf die Gegenfahrbahn und kollidierte frontal mit einem entgegenkommenden Personenwagen. Dessen Fahrerin und ihre elfjährige Tochter wurden beim Aufprall getötet. X wies im Unfallzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,93 Promille auf. Er gab im Verfahren von sich aus zu, ein schwerwiegendes Alkoholproblem zu haben. Seit 1997 sei er ungefähr 45 Mal angetrunken gefahren. Beim Antreten der letzten Fahrt habe er um seine fehlende Fahrfähigkeit gewusst, doch habe er gleichwohl darauf vertraut, unfallfrei nach Hause gelangen zu können. X war im August 1996 bereits wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (FiaZ) mit 1,49 Promille schuldig gesprochen und zu 5 Tagen Gefängnis, bedingt mit einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 700.– verurteilt worden.

X wurde kantonal erstinstanzlich des mehrfachen FiaZ und der fahrlässigen Tötung schuldig gesprochen. Das Gericht bewertete das Verschulden von X als sehr hoch. Es berücksichtigte dabei die Vorstrafe, das Wissen von X, dass er nach dem Fest und entsprechendem Alkoholkonsum seinen Personenwagen lenken werde, den hohen Alkoholisierungsgrad sowie das Erkennen der möglichen Folgen der Fahrunfähigkeit. Strafverschärfend fielen vor allem die zahlreichen Trunkenheitsfahrten vor dem Unfall ins Gewicht. Entlastend berücksichtigte das Gericht das Verhalten von X nach der Tat, insbesondere seine Reue und seine Aussagen, mit denen er sich selbst massiv belastet hatte, sein Bemühen, die Familie der Opfer zu kontaktieren, seine Alkohol- und Medikamentenabhängigkeit, die nach der Geburt seiner stark behinderten jüngsten Tochter im Jahr 1991 entstanden war, seine früheren Versuche, mit Hilfe ärztlicher Behandlung von seinen Abhängigkeiten loszukommen, seinen ansonsten guten Leumund sowie seine Alkoholabstinenz seit dem Unfall. Ferner erwähnte es in diesem Zusammenhang den posttraumatischen Stress und die erlittenen Verletzungen. Angesichts der jahrelangen Trunkenheitsfahrten von X schloss das Gericht die Möglichkeit der Gewährung des bedingten Strafvollzugs aus und erachtete eine empfindliche Strafe als geboten. Es nahm jedoch an, eine längere unbedingte Freiheitsstrafe würde bei X zum Verlust der beruflichen Selbstständigkeit führen und sich damit stark desozialisierend auswirken. Aus diesem Grund sei eine Freiheitsstrafe auszusprechen, die in Halbgefangenschaft vollzogen werden könne. Es sprach deshalb eine unbedingte Gefängnisstrafe von sechs Monaten aus.

Die Staatsanwaltschaft erhob gegen die Höhe der Strafe kantonale Beschwerde. Kantonal zweitinstanzlich wurde X zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt. Das Bundesgericht wies die Nichtigkeitsbeschwerde von X ab.

Das Bundesgericht begründet seinen Entscheid wie die Vorinstanz vorab mit dem schweren Verschulden. Belastend wertet es ferner den Umstand, dass X keine Psychotherapie antreten wollte, obschon ein Kausalzusammenhang zwischen der Behinderung seiner Tochter und seiner Alkoholabhängigkeit bestehe. Die von der ersten Instanz angeführten positiven Faktoren seien zwar gewichtig, doch vermöchten sie das schwere Verschulden nur teilweise aufzuwiegen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführe, liege die Tat an der Grenze zur eventualvorsätzlichen Tötung. Schliesslich wiege die Tatmehrheit schwer, zeige sie doch auf, wie wenig sich X um die Sicherheit und das Leben anderer geschert habe. Unter diesen Umständen habe die Vorinstanz den ihr zustehenden Ermessensspielraum nicht verletzt.

(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6S.85/2003)

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