Arrêt du: 10 février 2020
N° de procédure: 6B_917/2019

Sachverhalt
Bei starkem Verkehrsaufkommen hatte A auf der Autobahn einen Sattelschlepper überholt und vor diesem vom dritten (linken) auf den zweiten Fahrstreifen (Mittelspur) gewechselt, um anschliessend auf die Normalspur (rechter Fahrstreifen) zu wechseln. Während die Fahrzeuge auf den beiden Überholspuren etwas langsamer als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gefahren seien, habe auf der Normalspur «stop and go»-Verkehr geherrscht, weshalb A ihr Auto auf der ersten Überholspur bis zum Stillstand habe abbremsen und einige Sekunden stehen bleiben müssen, bevor sie sich in die Kolonne habe einordnen können. Der Chauffeur des überholten Sattelschleppers musste wegen des Manövers der Frau eine Vollbremsung machen und ausweichen. Es herrschte ein hohes Verkehrsaufkommen.

Prozessgeschichte
In letzter kantonaler Instanz wurde A wegen grober Verkehrsregelverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.- sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 250.- verurteilt. A war damit nicht einverstanden und gelangte ans Bundesgericht. Dieses wies seine Beschwerde ab.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts

  • Das Fahrmanöver von A war grob verkehrswidrig und hat eine ernstliche Gefahr für die Verkehrssicherheit respektive für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen (vgl. Art. 4 Abs. 5 und Art. 18 Abs. 1 VRV).
  • Das Abbremsen des Fahrzeugs bis zum vollständigen Stillstand auf der Überholspur bei starkem Verkehr mit Geschwindigkeiten um 100 km/h führte aber nicht nur zu einer abstrakt erhöhten Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer; sondern es zog für den hinter ihr fahrenden Sattelschlepper aufgrund des Bremsmanövers mit kurzfristig blockierenden Reifen eine (konkrete) Unfallgefahr nach sich.
  • Das Verhalten von A war aufgrund grober Fahrlässigkeit rücksichtslos. A hat eine evidente Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen, obwohl es ihr ohne Weiteres möglich gewesen wäre weiterzufahren, nachdem sie den Stau auf der Normalspur spätestens nach dem Überholvorgang wahrgenommen hatte, und so die Gefahr hätte vermeiden können. Den damit allenfalls verbundenen Umweg und Zeitverlust hätte A in Kauf nehmen müssen.

Notre recueil d’arrêts du Tribunal fédéral

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