Arrêt du: 23 novembre 2000
N° de procédure: 6S.532/2000
Recueil officiel: 127 IV 62

Der Reitlehrer X erteilte einer Gruppe von sechs Mädchen im Alter zwischen zehn und zwölf Jahren eine Reitstunde. Die Pferde zeigten unter anderem wegen einer in der Nähe stattfindenden Springkonkurrenz eine gewisse Unruhe. Als X das Kommando gab, vom Schritt in den Trab zu wechseln, scherte ein Pferd aus, und die anderen folgten ihm. X vermochte die Tiere mit seiner Stimme zu beruhigen, doch bei einem zweiten Wechsel in den Trab passierte das Gleiche. Beim dritten Mal liessen sich die Pferde nicht mehr beruhigen und galoppierten kreuz und quer durch die Halle. Dabei wurde ein Mädchen so unglücklich vom Pferd abgeworfen, dass es durch ein Huf am Hinterkopf getroffen wurde und ein Schädel-Hirntrauma mit diversen Frakturen erlitt.

Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung von X zu einer bedingten Gefängnisstrafe von einem Monat wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung. Nachdem das Pferd zum zweiten Mal ausgebrochen war, hätte sich X nicht damit begnügen dürfen, die Pferde noch einmal in den Schrittgang zurückzubeordern. Vielmehr hätte er beim erneuten Wechsel in den Trab eine weitergehende Sicherheitsmassnahme treffen müssen. Ein Abbruch der Reitstunde wäre empfehlenswert gewesen. Jedenfalls wäre es geboten gewesen, das unruhige Pferd selber zu reiten und erst dann erneut einen Wechsel vom Schritt zum Trab zu befehlen. Nur eine solche Vorkehr hätte es X erlaubt, die Lage in der Reithalle im Griff zu behalten. Indem er davon absah und seine Lektion wie zuvor weiterführte, habe er eine Gefahrensituation geschaffen, ohne gleichzeitig die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen zu treffen. Da er um das eingegangene Risiko und die Gefährdung der Schülerinnen gewusst habe, müsse ihm dies als Verletzung seiner Sorgfaltspflicht vorgeworfen werden. Auch sei die adäquate Kausalität zwischen seinem Verhalten und den Verletzungen des geschädigten Mädchens gegeben. Damit verstosse der Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung nicht gegen Bundesrecht.

(Urteil vom 23.11.2000; Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6S.532/2000)

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