Arrêt du: 31 janvier 2006
N° de procédure: 1P.837/2005

Thema des Urteils
Verwaltungsrechtliche Sicht auf Teiche in Planung

Sachverhalt
Es ging um eine in der Landwirtschaftszone gelegene Parzelle im Kanton Bern. X hat auf seinem Grundstück einen Teich erstellt mit den Massen 30 x 15 m und einer Tiefe von 1,50 m. Der Teich liegt etwas abgesenkt zwischen zwei Flurstrassen, von denen die eine auch als Wanderweg dient. Wegen seiner Lage kann der Teich von diesem Weg aus erst auf kurze Distanz wahrgenommen werden. Auf dem Wanderweg sind auch öfters Eltern mit ihren Kindern unterwegs. Der Teich kann aber auch von älteren Kindern der Umgebung gut entdeckt werden – die Distanz zum nächsten Wohnhaus beträgt nur 80m. Der Teich erweckt den Eindruck einer der Öffentlichkeit gewidmeten Anlage.

Anlässlich einer Baukontrolle stellte die Baukommission fest, dass X die dafür erforderliche Baubewilligung nicht eingeholt hatte. X reichte daraufhin ein nachträgliches Baugesuch für den Teich ein. Das Gesuch wurde mit folgender Auflage bewilligt: «Der Teich ist mittels eines festen Zauns (Knotengitterzaun) aus Gründen der Sicherheit vollständig einzufassen, so dass der Zugang für Kinder nicht möglich ist. Die Gemeinde lehnt jede Haftung ab».

Prozessgeschichte
X war damit nicht einverstanden und gelangte mit dem Antrag an die kantonale Baudirektion, die Auflage der Einzäunung des Teichs sei ersatzlos zu streichen. Im Rahmen des Gerichtsverfahrens wurde die bfu zur Begutachtung beigezogen. Bei einem Augenschein vor Ort stellte der bfu-Experte fest, dass das Ufer des Teichs keine Seichtwasserzone aufwies und dass die Uferböschung steil abfiel und nicht trittfest war. Die kantonale Baudirektion hiess die Beschwerde von X teilweise gut und formulierte die Nebenbestimmung neu wie folgt: «Zwei Meter südlich des nördlichen Einlaufes ist eine Mulde von 2m auf 2m und 1.50 m Tiefe zu schaffen, sofern nicht bereits bestehend. Diese Stelle ist mit einem mindestens 1m hohen Knotengitterzaun zu sichern, der eine Zugangsmöglichkeit für die Feuerwehr bietet. Die restlichen Seiten des Teichs sind mit einer Seichtwasserzone von mindestens einem Meter Breite und höchstens 20 cm Wassertiefe zu versehen».

X zog dieses Urteil ans Bernische Verwaltungsgericht weiter. Dieses Gericht entschied – nach erneutem Beizug des bfu-Experten -, dass die Schaffung einer Seichtwasserzone unverhältnismässig sei. Vielmehr sei der Teich mittels eines festen Zauns (Knotengitterzaun) von mindestens 1m vollständig einzufassen, so dass der Zugang für Kinder nicht möglich sei.

X gelangte daraufhin ans Bundesgericht. Das Bundesgericht wies seine Beschwerde ab, womit der Entscheid der Vorinstanz bestätigt wurde.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts

  • Im öffentlichen Baurecht steht die Gefahrenabwehr im Vordergrund. Insofern erachtet es das Bundesgericht als nicht willkürlich, zumutbare Schutzvorrichtungen zur Verhinderung einer erkennbaren Unfallgefahr zu verlangen, unabhängig von einer allfälligen zivilrechtlichen Haftpflicht des Eigentümers (Erwägung 2.5.).
  • Die Pflicht zur Umzäunung des Teichs soll Unfälle von Kindern verhindern, die tödlich verlaufen oder zu schweren Hirnschäden führen können. Dies ist ein gewichtiges öffentliches Interesse, das grundsätzlich Beschränkungen des Eigentums rechtfertigt. Das Bundesgericht prüfte die Verhältnismässigkeit dieser Massnahme und kam im konkreten Fall zum Schluss, diese sei gegeben (Erwägung 3).
  • Für die Beurteilung der Frage, ob ein Werkmangel im Sinne von Art. 58 OR vorliegt, ist zwar auch von Bedeutung, ob verwaltungsrechtliche Vorschriften über Anlage und Unterhalt verletzt worden sind. Daraus darf jedoch nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass baupolizeiliche Auflagen unzulässig sind, sofern zivilrechtlich kein Werkmangel vorliegt. Vielmehr sind die Kantone im Bereich des Baurechts autonom und dürfen, innerhalb der verfassungsrechtlichen Schranken, die sich insbesondere aus der Eigentumsgarantie und dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergeben, die ihnen geboten erscheinenden Schutzvorrichtungen anordnen, ohne dabei an die Rechtsprechung der Zivilgerichte zum Werkmangel gebunden zu sein (Erwägung 4)

  • Folgerungen bfu daraus

  • Obwohl das erwähnte Urteil durch das Bundesgericht selbst nicht als Präjudizurteil gekennzeichnet ist, hat es für die bfu-Präventionstätigkeit Präjudizcharakter. Der Grund dafür liegt darin, dass in diesem Urteil die Wichtigkeit technischer Sicherheitsmassnahmen für Teiche in der Nähe von Siedlungen sehr betont wird.
  • Eine besondere Bedeutung hat dieses Urteil für die bfu auch wegen der Tatsache, dass ein bfu-Berater vom Gericht beigezogen und im Wesentlichen auf diese bfu-Beurteilung abgestellt wurde. Dies zeigt, dass bfu-Know how auch vor Bundesgericht Bestand haben kann.
  • Die Bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt klar erkennen, dass unser höchstes Gericht bei der baurechtlichen (verwaltungsrechtlichen) Sicht auf Teiche, die zwar ausserhalb der Bauzone, jedoch gleichwohl in der Nähe von Siedlungen liegen und einer Baubewilligung bedürfen, die von der bfu favorisierte Verhältnisprävention ebenfalls in den Vordergrund stellt. Das Bundesgericht ist sogar bereit, über die Empfehlungen eines bfu-Experten (Seichtwasserzone) noch hinaus zu gehen und die Einfassung mit einem Zaun zu unterstützen.
  • Die Verhältnisprävention ist gemäss diesem Urteil bei Teichen, die einer Baubewilligung bedürfen, nicht nur eine empfohlene Massnahme, sondern sie dient der Präzisierung der entsprechenden Zielbestimmungen des kantonalen / kommunalen öffentlichen Baurechts. Damit können entsprechende behördliche Auflagen (z.B. die vierseitige Einzäunung des Gewässers) auch aus verfassungsrechtlicher Sicht gerechtfertigt sein, sofern die Verhältnismässigkeit im Einzelfall eingehalten ist. Auch dies ist eine wichtige Aussage aus Sicht der Unfallprävention.
  • Notre recueil d’arrêts du Tribunal fédéral

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