Sicherung eines Teichs in Siedlungsnähe
Arrêt du: 31 janvier 2006
N° de procédure: 1P.837/2005
Thema des Urteils
Verwaltungsrechtliche Sicht auf Teiche in Planung
Sachverhalt
Es ging um eine in der Landwirtschaftszone gelegene Parzelle im Kanton Bern. X hat auf seinem Grundstück einen Teich erstellt mit den Massen 30 x 15 m und einer Tiefe von 1,50 m. Der Teich liegt etwas abgesenkt zwischen zwei Flurstrassen, von denen die eine auch als Wanderweg dient. Wegen seiner Lage kann der Teich von diesem Weg aus erst auf kurze Distanz wahrgenommen werden. Auf dem Wanderweg sind auch öfters Eltern mit ihren Kindern unterwegs. Der Teich kann aber auch von älteren Kindern der Umgebung gut entdeckt werden – die Distanz zum nächsten Wohnhaus beträgt nur 80m. Der Teich erweckt den Eindruck einer der Öffentlichkeit gewidmeten Anlage.
Anlässlich einer Baukontrolle stellte die Baukommission fest, dass X die dafür erforderliche Baubewilligung nicht eingeholt hatte. X reichte daraufhin ein nachträgliches Baugesuch für den Teich ein. Das Gesuch wurde mit folgender Auflage bewilligt: «Der Teich ist mittels eines festen Zauns (Knotengitterzaun) aus Gründen der Sicherheit vollständig einzufassen, so dass der Zugang für Kinder nicht möglich ist. Die Gemeinde lehnt jede Haftung ab».
Prozessgeschichte
X war damit nicht einverstanden und gelangte mit dem Antrag an die kantonale Baudirektion, die Auflage der Einzäunung des Teichs sei ersatzlos zu streichen. Im Rahmen des Gerichtsverfahrens wurde die bfu zur Begutachtung beigezogen. Bei einem Augenschein vor Ort stellte der bfu-Experte fest, dass das Ufer des Teichs keine Seichtwasserzone aufwies und dass die Uferböschung steil abfiel und nicht trittfest war. Die kantonale Baudirektion hiess die Beschwerde von X teilweise gut und formulierte die Nebenbestimmung neu wie folgt: «Zwei Meter südlich des nördlichen Einlaufes ist eine Mulde von 2m auf 2m und 1.50 m Tiefe zu schaffen, sofern nicht bereits bestehend. Diese Stelle ist mit einem mindestens 1m hohen Knotengitterzaun zu sichern, der eine Zugangsmöglichkeit für die Feuerwehr bietet. Die restlichen Seiten des Teichs sind mit einer Seichtwasserzone von mindestens einem Meter Breite und höchstens 20 cm Wassertiefe zu versehen».
X zog dieses Urteil ans Bernische Verwaltungsgericht weiter. Dieses Gericht entschied – nach erneutem Beizug des bfu-Experten -, dass die Schaffung einer Seichtwasserzone unverhältnismässig sei. Vielmehr sei der Teich mittels eines festen Zauns (Knotengitterzaun) von mindestens 1m vollständig einzufassen, so dass der Zugang für Kinder nicht möglich sei.
X gelangte daraufhin ans Bundesgericht. Das Bundesgericht wies seine Beschwerde ab, womit der Entscheid der Vorinstanz bestätigt wurde.
Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts
Folgerungen bfu daraus
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