Arrêt du: 7 juillet 2003
N° de procédure: U 96/03

M war eine talentierte Handballspielerin. Während eines Trainings im Frühjahr 1998 griff ihr eine Kollegin in ihrer Funktion als Abwehrspielerin bei einem Angriff auf das Tor von hinten in den Wurfarm. Damit wollte sie M am Abwurf hindern. M spürte einen Knacks im Schultergelenk und einen heftigen stichartigen Schmerz. An das genaue Datum des Vorfalls konnte sie sich später nicht mehr erinnern. Ihr Arzt hielt anlässlich der Erstbehandlung vom August 1998 in der Krankengeschichte fest, M leide seit langem an Schmerzen in der rechten Schulter. Diese seien vor einem Jahr beim Handballspielen aufgetreten. M könne zwar schmerzfrei ihrem Beruf als Kundenberaterin bei einer Bank nachgehen. Aber nachts und beim Sport leide sie an diesen Schmerzen. Dank der Therapie mit Salbe und Schaum war die Schulter bereits zwei Wochen später nicht mehr behandlungsbedürftig. Da der Arzt an eine Überbelastung der Schulter glaubte, übernahm die damals zuständige Krankenversicherung von M die Behandlungskosten. M gewöhnte sich in der Folge beim Handball und im Alltag eine gewisse Schonhaltung an. Im Frühjahr 2001, sie spielte inzwischen in der Nationalliga A, wurde M beim Training darauf aufmerksam gemacht, dass sie sich beim Werfen nicht ideal bewege. Da sie beim empfohlenen Bewegungsablauf jeweils einen Stichschmerz in der rechten Schulter verspürte, begab sie sich erneut in ärztliche Behandlung. In der Folge stellte sich heraus, dass ein operativer Eingriff erforderlich war. Im Spätsommer 2001 meldete M die Verletzung an der rechten Schulter erstmals als Folge eines Unfalls von 1998 bei ihrer Unfallversicherung. Diese lehnte ihre Leistungspflicht ab und hielt im Juni 2002 auf Einsprache der Krankenversicherung von M hin an ihrem Entscheid fest. Die Krankenversicherung beschwerte sich dagegen mit Erfolg beim kantonal zuständigen Gericht, das die Unfallversicherung als leistungspflichtig erklärte. Auf deren Beschwerde hin hatte schliesslich das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) den Fall zu entscheiden. Es bestätigte den kantonalen Entscheid und hielt die Leistungspflicht der Unfallversicherung aus den folgenden Gründen für gegeben:

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt zunächst voraus, dass zwischen dem eingetretenen Schaden, d. h. Krankheit, Invalidität oder Tod, und dem Unfallereignis ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Das EVG hatte somit zu prüfen, ob der Gesundheitsschaden von M die natürliche und adäquat kausale Folge eines versicherten Unfallereignisses war. Es bejahte dies aus folgenden Gründen: Der von M beschriebene Geschehensablauf, der zu den rechtsseitigen Schulterschmerzen geführt hat, ist ein im Handball häufig zu beobachtender Regelverstoss. Nach der Rechtsprechung erfüllen Sportunfälle infolge mechanischer Einwirkung eines äusseren Faktors auf den Körper (z. B. Sturz, Zusammenstoss) in der Regel den Unfallbegriff. Zudem kann die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors nicht einfach deshalb verneint werden, weil Fouls einer bestimmten Art in einer Sportart häufig vorkommen.

M habe glaubhaft dargelegt, dass sie sich die Verletzung bei einem Handballtraining im Februar 1998 zugezogen habe, befand das EVG. Dies werde durch zwei medizinische Befunde bestätigt. Ein drittes (aufgrund von Akten erstelltes) Gutachten, das besage, der Schaden sei durch eine Überbelastung sukzessive entstanden, würde dadurch entkräftigt. Somit sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen, dass die Schulterverletzung eine Folge des Unfalls beim Handballtraining sei. Bei körperlichen Gesundheitsschäden spiele die Adäquanz praktisch keine Rolle. Denn die Unfallversicherung hafte auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen, die nach der unfallmedizinischen Erfahrung gewöhnlich nicht eintreten würden. Folglich seien sowohl der natürliche als auch der adäquate Kausalzusammenhang gegeben. Die Unfallversicherung müsse somit die gesetzlichen Leistungen erbringen.

(Prozess-Nr. des Eidgenössischen Versicherungsgericht U 96/03)

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