Arrêt du: 7 juin 2001
N° de procédure: 6A.116/2000
Recueil officiel: 127 II 302

Fall eines leichten Verschuldens, in dem ein Fahrzeuglenker auf einer mit Schneematsch bedeckten Autobahn mit einer den Strassenverhältnissen angepassten Geschwindigkeit fährt und beim Anblick von zwei auf dem Pannenstreifen stehenden Polizeifahrzeugen mit eingeschalteter Warnblinkanlage unwillkürlich auf die Bremse tritt, so dass die Räder blockieren und der Wagen ins Schleudern gerät.

Sachverhalt
X fuhr auf der Überholspur einer mit Schneematsch bedeckten Stadtautobahn mit einer Geschwindigkeit von 60 – 70 km/h anstatt der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h. Im Bereich einer Tunnelausfahrt bemerkte er auf dem Pannenstreifen zwei Patrouillenfahrzeuge der Polizei, die mit eingeschalteten Warnblinkanlagen eine Unfallstelle absicherten. Er begann sofort zu bremsen, so dass die Räder blockierten und der Wagen ins Schleudern geriet. Dabei rutschte das Fahrzeug mit einer leichten Drehbewegung vor einem auf der Normalspur fahrenden Personenwagen auf den Pannenstreifen, prallte gegen das Heck des einen Patrouillenwagens, wurde durch die Wucht des Aufpralls herumgeschleudert, stiess dabei noch mit der Fahrertüre des Polizeifahrzeugs zusammen und kam schliesslich auf der Normalspur zum Stillstand. Nur X zog sich dabei mittelschwere Verletzungen zu.

Prozessgeschichte
In der Folge wurde er vom Strafrichter zu einer Busse von Fr. 400.- verurteilt. Zudem verfügte das kantonale Strassenverkehrsamt wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs gestützt auf Art. 16 Abs. 2 SVG (Strassenverkehrsgesetz, Fassung bis Ende 2004) in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG einen einmonatigen Führerausweisentzug. Letztere Verfügung zog X bis vor Bundesgericht. Das Bundesgericht hiess diese Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts
Die Annahme eines mittelschweren Falls im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG (Fassung bis Ende 2004) sei aus folgenden Gründen nicht gerechtfertigt: X habe seine Geschwindigkeit den Strassenverhältnissen angepasst. Die ungewöhnliche Situation am Rande der Fahrbahn habe er an sich richtig erkannt. Dass er seine Fahrt angesichts der von ihm als gefährlich interpretierten Verkehrslage abgebremst habe, könne ihm nicht vorgeworfen werden. Keine Schuld treffe ihn auch daran, dass er sein Fahrzeug danach nicht mehr habe beherrschen können. Dies sei die Folge der misslichen Strassenverhältnisse gewesen. Für einen durchschnittlich geübten Fahrer sei der Unfall somit die nicht beeinflussbare Folge eines im Ansatz grundsätzlich richtigen Fahrverhaltens gewesen. X könne damit höchstens ein leichtes Verschulden angelastet werden, bei dem ein Führerausweisentzug wegen des langjährigen ungetrübten automobilistischen Leumunds nicht angemessen sei. Abgesehen davon sei bei einer Konstellation, in der sich der Fahrzeuglenker im Grunde korrekt verhalte, nicht ersichtlich, inwiefern ein Warnungsentzug seiner Besserung und der Bekämpfung von Rückfällen dienen könnte.

Notre recueil d’arrêts du Tribunal fédéral

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