Arrêt du: 14 février 2006
N° de procédure: U 296/05

Die damals 34-jährige K erlitt beim Reiten ein Schleudertrauma, als das Pferd beim Gangartwechsel vom Galopp in den Schritt stolperte. In der Unfallanzeige beschrieb sie den Vorfall als einfaches Stolpern, später bezeichnete sie ihn als Einknicken. Ihre Unfallversicherung verweigerte jegliche Leistungen, weil es sich nicht um einen Unfall handle. Daran hielt die Versicherung in ihrem Einspracheentscheid fest. Die dagegen von K erhobene Beschwerde wies das kantonale Verwaltungsgericht ab. K zog den Fall weiter vors Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG), das den kantonalen Entscheid und damit die Auffassung der Unfallversicherung bestätigte.

Zu prüfen war, ob K beim Reiten einen Unfall im Rechtssinn erlitten hatte: Ein Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, der eine Beeinträchtigung der Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Der ungewöhnliche äussere Faktor kann in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung nur dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung „programmwidrig“ beeinflusst hat. Weil der äussere Faktor – d. h. die Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – wegen dieser Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor ist, wird der ungewöhnliche äussere Faktor bei solchen unkoordinierten Bewegungen bejaht.

Es komme häufig vor, dass ein Pferd stolpere, führte das EVG zum vorliegenden Fall aus. Dabei handle es sich um einen gewöhnlichen Vorgang, mit dem ein Reiter rechnen müsse. Anders sei es, wenn ein Pferd mit beiden Vorderbeinen einknicke, was oft zu Kopfüberstürzen vom Pferd führe. Dieses Einknicken mit beiden Vorderbeinen, auch als eigentliches Einbrechen bezeichnet, komme seltener vor. Damit habe ein Reiter, besonders wenn er über ein trittsicheres Pferd verfüge, nicht zu rechnen. Nur beim Einbrechen des Pferdes, nicht jedoch beim blossen Stolpern, werde der übliche Bewegungslauf durch eine Programmwidrigkeit gestört. Deshalb sei beim Einbrechen der ungewöhnliche äussere Faktor gegeben und damit ein Unfall zu bejahen. Wenn ein Pferd bloss stolpere, handle es sich hingegen nicht um einen Unfall.

K habe den Vorfall erst als einfaches Stolpern und dann als Einknicken beschrieben, erwog das EVG. Von Einbrechen mit beiden Vorderbeinen sei nie die Rede gewesen. Wäre ein solch ungewöhnliches Ereignis, bei dem das Pferd selbst zu Fall komme, eingetreten, hätte K dies sicher erwähnt. Das kantonale Gericht sei daher zu Recht zum Schluss gekommen, K könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beweisen, dass ein Unfall vorliege.

(Prozess-Nr. des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 296/05)

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