Arrêt du: 23 décembre 2002
N° de procédure: 6S.391/2002
Recueil officiel: 129 IV 119

Z, Geschäftsführer eines Ferienlagers für Jugendliche, kontaktierte die Gesellschaft A zwecks Organisation einer Schlauchbootfahrt. Diese Gesellschaft ist eine Art Dachorganisation, deren Tätigkeit darin besteht, zwischen verschiedenen Sportorganisationen und möglichen Kunden zu vermitteln und mit den einen oder anderen gewisse sportliche Aktivitäten zu organisieren. Der Geschäftsführer Y dieser Gesellschaft empfahl Z für sein Anliegen die Gesellschaft B, die - wie sich später herausstellte – nicht über die notwendigen amtlichen Bewilligungen verfügte. Die Gesellschaft B organisierte dann für die Teilnehmer des Ferienlagers eine Schlauchbootfahrt. Die Fahrt verlief zunächst normal. Plötzlich verloren die Leiter des Schlauchbootes, in dem sich auch das Mädchen X befand, die Herrschaft über das Boot, das in der Folge in einen Stahlträger stiess. X verfing sich in den Stricken des Schlauchbootes und blieb – mit dem Kopf unter Wasser – darin hängen. Sie erlitt im Wasser einen Herzstillstand und wurde dadurch gesundheitlich schwer geschädigt.

X stellte Strafantrag und verlangte die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen Y. Gegen die Einstellung dieser Strafuntersuchung setzte sich X bis vor Bundesgericht zur Wehr.

Das Bundesgericht hiess die Nichtigkeitsbeschwerde von X teilweise gut. Y habe sich schuldhaft verhalten, da er Z sportliche Leiter für die Organisation der Schlauchbootfahrt empfohlen habe, die den technischen und administrativen Anforderungen nicht entsprachen, die Z erwarten durfte. Wegen seiner Funktion und seiner Erfahrung als Bergführer, Skilehrer, Gleitschirmpilot und -lehrer nehme Y eine besondere Stellung ein: Die Kunden – wie Z – würden Y vertrauen und dieser müsse demnach genaue Auskünfte erteilen und gegebenenfalls Überprüfungen vornehmen, umso mehr, wenn die sportliche Aktivität auch gewisse Risiken in sich berge. Die Feststellung, Y habe sich schuldhaft verhalten, genüge aber nicht. Dieses Verhalten müsse zudem in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis stehen. Ein solcher Zusammenhang könne nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Die Vorinstanz müsse die Untersuchung in diesem Punkt ergänzen und festlegen, ob die Tatsache der fehlenden notwendigen Bewilligungen der sportlichen Leiter auf das Unfallereignis einen Einfluss hatte.

(Urteil vom 23.12.2002; Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6S.391/2002)

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