Arrêt du: 28 juin 2002
N° de procédure: U 98/01

Die Lehrerin D führte ihrer Klasse während der Turnstunde eine Rolle vorwärts vor. In der Folge spürte sie Schmerzen im Nackenbereich und suchte einen Arzt auf. Dieser stellte fest, dass D eine Traumatisierung der Halswirbelsäule, jedoch keine Knochenverletzungen erlitten hatte. Zudem erachtete er D als voll arbeitsfähig. Ihre Unfallversicherung weigerte sich in der Folge, Leistungen für die Behandlung zu übernehmen, da die Beschwerden weder auf einen Unfall noch auf eine unfallähnliche Schädigung zurückzuführen seien. Auf Einsprache von D hin bestätigte die Versicherung ihren Standpunkt. D erhob dagegen mit Erfolg Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht, das die Versicherung als leistungspflichtig erklärte. Diese akzeptierte den kantonalen Entscheid nicht und gelangte ans Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG). Die Beschwerde wurde gutgeheissen und die Leistungspflicht der Unfallversicherung verneint:

Nach Art. 9 Abs. 2 UVV (Verordnung über die Unfallversicherung) sind folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt: Knochenbrüche, Verrenkungen von Gelenken, Meniskus- und Muskelrisse, Muskelzerrungen, Sehnenrisse, Bandläsionen sowie Trommelfellverletzungen. Eine unfallähnliche Körperschädigung liegt demnach vor, wenn abgesehen von der Ungewöhnlichkeit alle Kriterien des Unfallbegriffs erfüllt sind.

Das kantonale Gericht hatte angenommen, D habe in der Turnstunde eine Bandläsion und damit eine unfallähnliche Körperschädigung erlitten. Dieser Auffassung könne nicht gefolgt werden, befand das EVG. Es sei unbestritten, dass D eine Traumatisierung der Halswirbelsäule erlitten habe. Eine Verletzung an Wirbelsäulengelenken, Muskeln, Sehnen oder am Bandapparat habe jedoch nicht nachgewiesen werden können. Art. 9 Abs. 2 UVV sei klar formuliert und verbiete, unfallähnliche Körperschädigungen, die nur vermutet, aber nicht nachgewiesen werden, zu erfassen. Wenn es am Nachweis der unfallähnlichen Schädigung fehle, sei der Unfallversicherer nicht leistungspflichtig.

(Prozess-Nr. des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 98/01)

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