Arrêt du: 18 août 2000
N° de procédure: 6S.488/2000
Recueil officiel: 126 IV 192

Wer auf einer Autobahn rechts überholt, kann wegen einer groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG (Strassenverkehrsgesetz) zur Verantwortung gezogen werden. Dieses Vergehen wird mit Busse oder Gefängnis geahndet und führt zu einem Führerausweisentzug. Dies geht aus einem Entscheid des Bundesgerichts hervor, bei dem Folgendes zu beurteilen war:

Sachverhalt
S war bei dichtem Feierabendverkehr auf der Autobahn unterwegs, die Fahrzeuge fuhren mit reduzierter Geschwindigkeit. S hatte es eilig und fuhr mit seinem Porsche rechts auf dem Normalstreifen an zwei Wagen vorbei, die sich auf der Überholspur befanden. Anschliessend schwenkte er wieder auf die Überholspur zurück. Ein Polizeibeamter war Zeuge des Vorfalls und hatte aufgrund der „pressanten“ Fahrweise von S den Eindruck, dieser würde verschiedene Fahrzeuge rechts überholen.

Prozessgeschichte
Als kantonal letzte Instanz kam das Obergericht zum Schluss, S habe verbotenes Rechtsüberholen jedenfalls in Kauf genommen. Es befand ihn deshalb der groben Verletzung der Verkehrsregeln, begangen durch unerlaubtes Rechtsüberholen auf der Autobahn, für schuldig und büsste ihn mit Fr. 300.-. Auf Beschwerde von S hin bestätigte das Bundesgericht den Entscheid der Vorinstanz:

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts<br>
Die allgemeinen Regeln betreffend das Überholen finden sich in Art. 35 SVG. Nach Art. 35 Abs. 1 SVG ist links zu überholen. Rechtsüberholen ist somit nicht erlaubt. Eine Ausnahme vom Verbot des Rechtsüberholens findet sich in der Verkehrsregelnverordnung (VRV). So ist es gemäss Art. 8 Abs. 3 VRV z. B. auf Autobahnen „beim Fahren in parallelen Kolonnen“ gestattet, rechts an anderen Fahrzeugen vorbeizufahren. Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist ausdrücklich untersagt. Deshalb darf im parallelen Kolonnenverkehr auf der Autobahn in keinem Fall durch Ausschwenken oder Wiedereinbiegen rechts überholt werden. Ein unzulässiges Rechtsüberholen liegt gemäss Bundesgericht immer dann vor, wenn das Ausschwenken, das Vorbeifahren an einem oder nur wenigen Fahrzeugen und das anschliessende Wiedereinbiegen in einem Zuge erfolgen. S hatte den Tatbestand des verbotenen Rechtsüberholens objektiv erfüllt und bestritt dies nicht. Er war jedoch der Meinung, das unzulässige Überholmanöver „in einem Zuge“ erfordere in subjektiver Hinsicht direkten Vorsatz. Das Bundesgericht entschied anders: Der Tatbestand des Rechtsüberholens (wie übrigens die grobe Verkehrsverletzung selbst) kann auch eventualvorsätzlich begangen werden. „Ausschwenken – Überholen – Einbiegen“ im Kolonnenverkehr ist somit nicht nur strafbar, wenn der Lenker von Anfang an überholen will (direkter Vorsatz). Es reicht, wenn der Fahrer den Überholerfolg in Kauf nimmt (Eventualvorsatz).

Das Verbot des Rechtsüberholens ist eine für die objektive Verkehrssicherheit wichtige Vorschrift. Seine Missachtung zieht eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich und wiegt daher objektiv schwer. Wer auf der Autobahn fährt, muss sich darauf verlassen können, nicht plötzlich rechts überholt zu werden. Das Rechtsüberholen auf der Autobahn, wo schnell gefahren wird, stellt laut Bundesgericht eine erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer dar: Durch seine Fahrweise habe S eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen, auch wenn aufgrund des erhöhten Fahraufkommens nicht mit der sonst auf Autobahnen üblichen Geschwindigkeit gefahren worden sei. Eine solche Situation erfordere von allen Verkehrsteilnehmern eine erhöhte Disziplin, mehr Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme. Automobilisten im Feierabendverkehr hätten in der Regel bereits einen Arbeitstag hinter sich und seien in ihrer Konzentration entsprechend eingeschränkt. Das Überholmanöver von S sei deshalb speziell geeignet gewesen, andere Verkehrsteilnehmer zu gefährlichen Fehlreaktionen zu veranlassen. Ein Rechtsüberholmanöver bei dichtem Feierabendverkehr könne leicht zu einer Massenkollision führen, betonte das Bundesgericht. Die Vorinstanz habe S daher zu Recht wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt.

Urteil vom 18.8.2000; Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6S.488/2000)

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