Arrêt du: 3 mars 2016
N° de procédure: 6B_374/2015
Recueil officiel: BGE 142 IV 93

Sachverhalt
X fuhr mit seinem PW auf der Autobahn auf der zweiten Überholspur (linker Fahrstreifen). Er wechselte auf die mittlere Fahrspur (erste Überholspur) und anschliessend auf die Normalspur (rechte Spur) und fuhr ohne zu beschleunigen mit einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h rechts an zwei Fahrzeugen vorbei, als diese ihre Geschwindigkeit leicht verzögerten. Auf der vor ihm befahrenen rechten Spur herrschte im Gegensatz zu beiden Überholspuren reger, jedoch kein dichter Verkehr. Unmittelbar vor ihm befand sich kein weiteres Fahrzeug.

Prozessgeschichte
X wehrte sich bis vor Bundesgericht gegen den Vorwurf, eine grobe Verkehrsregelverletzung begangen zu haben.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde von X gut, hob das Urteil des kantonalen Obergerichts auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Es nahm diesen Fall zum Anlass, seine Rechtsprechung zum Begriff des Kolonnenverkehrs zu präzisieren.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts

  • Bei parallelem Kolonnenverkehr ist es erlaubt, rechts an anderen Fahrzeugen vorbeizufahren (sog. Vorfahren). Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist hingegen auch beim Fahren in parallelen Kolonnen ausdrücklich untersagt (Bestätigung der Rechtsprechung).
  • Paralleler Kolonnenverkehr ist neu bereits dann anzunehmen, wenn es auf der linken und/oder mittleren Überholspur zu einer derartigen Verkehrsverdichtung kommt, dass Fahrzeuge auf der Überholspur faktisch nicht mehr schneller vorankommen als diejenigen auf der Normalspur, mithin die gefahrenen Geschwindigkeiten annähernd gleich sind. Bei solch parallelem Kolonnenverkehr ist es neu gemäss Bundesgericht erlaubt, rechts an anderen Fahrzeugen vorbeizufahren. Das passive Rechtsvorbeifahren bei dichtem Verkehr sei mittlerweile eine alltägliche, kaum zu vermeidende Situation, die nicht genrell zu einer abstrakt erhöhten Gefährdungssituation im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG führe. Mit dieser Präzisierung des Begriffs paralleler Kolonnenverkehr wird es einfacher, zwischen dem auf Autobahnen verbotenen Rechtsüberholen und dem erlaubten (passiven) Rechtsvorbeifahren zu unterscheiden.
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