Arrêt du: 23 juin 2021
N° de procédure: 6B_282/2021

Die vom Bundesrat beziehungsweise vom Bundesamt für Strassen festgelegte Nulltoleranzregel für Cannabis im Strassenverkehr ist nicht zu beanstanden. Das Bundesgericht bestätigt seine Rechtsprechung und weist die Beschwerde eines Autolenkers gegen seine Verurteilung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand ab.

Bei einem Autolenker waren 2018 bei einer Polizeikontrolle Anzeichen von Drogenkonsum festgestellt worden (gerötete Augenbindehäute, leicht schwankender Gang). Die daraufhin angeordnete Blut- und Urinprobe ergab einen Wert von 4,4 Mikrogramm des Cannabis-Wirkstoffs THC pro Liter Blut (µg/L). Der Mann wurde 2021 vom Obergericht des Kantons Aargau wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse von 300 Franken verurteilt.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Betroffenen ab. Er hatte im Wesentlichen argumentiert, dass seine Fahrunfähigkeit zu Unrecht allein schon wegen der Überschreitung des THC-Grenzwerts von 1,5 µg/L bejaht worden sei. Dieser Grenzwert sage nichts über die Wirkung der Substanz aus und sei zu tief angesetzt.

Gemäss Artikel 55 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) kann der Bundesrat für andere Substanzen als Alkohol Grenzwerte festlegen, bei deren Überschreitung eine Fahrunfähigkeit angenommen wird. Für Cannabis haben der Bundesrat beziehungsweise das Bundesamt für Strassen (ASTRA) den Grenzwert auf Verordnungsebene auf 1,5 µg/L festgelegt. Dabei handelt es sich um einen sogenannten Bestimmungsgrenzwert, der angibt, ab welcher Konzentration eine Substanz im Blut quantitativ überhaupt zuverlässig nachgewiesen werden kann. Bestimmungsgrenzwerte sind von Wirkungsgrenzwerten zu unterscheiden, die – wie beim Alkohol – angeben, ab welcher Konzentration mit einer relevanten Einschränkung der Fahrfähigkeit gerechnet werden muss.

In früheren Urteilen hat das Bundesgericht entschieden, dass der Bundesrat beziehungsweise das ASTRA bei Cannabis die ihnen delegierten Rechtsetzungsbefugnisse mit der fraglichen Nulltoleranz-Regelung nicht überschritten haben (Urteile 6B_136/2010, 1C_862/2013). Für das Bundesgericht besteht kein Anlass, auf diese Rechtsprechung zurückzukommen. Wohl wird die Nulltoleranz-Regelung bei Cannabis im Strassenverkehr in der Literatur kritisiert. Andererseits wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich diese durchaus auf die Entstehungsgeschichte der massgebenden Delegationsnorm stützen kann. Tatsächlich wird in der Botschaft von 1999 zur Änderung des SVG in Bezug auf Artikel 55 SVG ausdrücklich erwähnt, dass auch denkbar sei, einen Nullgrenzwert einzuführen. Unter Berücksichtigung des historischen Auslegungselements handelten der Bundesrat beziehungsweise das ASTRA damit durchaus im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse. Die getroffene Regelung ist zumindest nicht unhaltbar, zumal auch nach dem heutigen Stand der Wissenschaft nicht zuverlässig gesagt werden kann, wie die THC-Konzentration im Blut und die tatsächliche Wirkung zusammenhängen. Der THC-Grenzwert im Strassenverkehr mag zwar diskussionswürdig sein. Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen wäre, macht ihn aber nicht willkürlich. Im Weiteren bestätigt das Bundesgericht die Ansicht der Vorinstanz, dass der Autolenker, der am Vortag Cannabis konsumiert hatte, angesichts der körperlichen Auffälligkeiten sowie der deutlichen Überschreitung des THC-Grenzwerts seine Fahrunfähigkeit in Kauf genommen hat.

Medienmitteilung vom 21. Juli 2021 des Bundesgerichts Für eine über den Nachweis der Konzentration im Blut hinausgehende "freie richterliche Würdigung bei der Annahme einer tatbeständlichen Fahrunfähigkeit" besteht angesichts des klaren Gesetzeswortlauts kein Raum. Zur Publikation vorgesehen

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