Arrêt du: 8 janvier 2009
N° de procédure: 1C_223/2008

Sachverhalt
X überschritt im Oktober 2005 mit seinem Personenwagen die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 17 km/h. Am 19.3.2006 lenkte er einen Lieferwagen auf der Autobahn. Auf dessen Ladefläche befand sich ein Personenwagen. Dieser war lediglich durch einen Pneukeil an den Vorderrädern gesichert. Während der Fahrt telefonierte X überdies ohne Freisprechanlage. Am Lieferwagen fehlte zudem die Autobahnvignette.

Prozessgeschichte
Das kantonale Strassenverkehrsamt entzog X deswegen am 1.6.2007 den Führerausweis in Anwendung von Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG (Strassenverkehrsgesetz) für die Dauer eines Monats. Auf Beschwerde von X hin hob das kantonale Verwaltungsgericht diese Verfügung auf und verwarnte X in Anwendung von Art. 16a Abs. 1 lit. a und Abs. 3 SVG. Das Strasssenverkehrsamt gelangte daraufhin ans Bundesgericht und verlangte die Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts und die Aussprechung eines einmonatigen Führerausweisentzugs. Das Bundesgericht hiess diese Beschwerde des kantonalen Strassenverkehrsamtes gut.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts
Gemäss Art. 30 Abs. 2 SVG dürfen Fahrzeuge nicht überladen werden. Die Ladung ist so anzubringen, dass sie niemanden gefährdet oder belästigt und nicht herunterfallen kann. Nach der Rechtsprechung genügt es nicht, die Stabilität der Ladung nur für den normalen Verkehr, zu dem plötzliches Bremsen gehört, sicherzustellen. Sie muss auch bei leichten Unfällen gewährleistet sein.

X hatte einen Abschleppaufbau mit geschlossener Ladefläche eingesetzt. Bei einem solchen können beim Transport von verunfallten Fahrzeugen keine Flüssigkeiten aus dem Fahrzeug direkt auf die Strasse tropfen. Da X den von ihm mitgeführten Personenwagen lediglich mit zwei Radvorlegern an der Vorderachse gesichert hatte, erfüllte er nach Auffassung des Bundesgerichts die Anforderungen an eine fachgerechte Sicherung der Ladung nicht. Es bestand deswegen ohne Weiteres die Möglichkeit, dass das geladene Fahrzeug bei einem unvorhergesehenen Fahrmanöver oder einem leichten Unfall vom Lieferwagen auf die Autobahn hätte hinunterfallen können. Das Herunterfallen des geladenen Personenwagens auf die Autobahn hätte zu einem schweren Unfall führen können, da auf der Autobahn mit bis zu 120 km/h gefahren werden darf und damit nachfolgende Fahrzeuge möglicherweise nicht mehr hätten rechtzeitig bremsen oder ausweichen können. Deshalb könne die von X geschaffene Gefahr nicht mehr als gering eingestuft werden. Da überdies das Verschulden des im Autogewerbe tätigen X nicht mehr als leicht eingestuft werden könne, liege eine mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG vor. Die kantonale Vorinstanz habe demnach Bundesrecht verletzt, wenn sie eine bloss leichte Widerhandlung angenommen habe.

Aus diesen Gründen hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, hob das Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts auf und entzog X den Führerausweis für die Dauer von einem Monat.

(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 1C_223/2008)

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