Arrêt du: 9 février 2015
N° de procédure: 6B_903/2014

Sachverhalt
Als X. mit seinem Personenwagen das Tierfuhrwerk von A. überholte, brannten die Pferde durch. A. stürzte von der Kutsche und zog sich eine Schulterfraktur zu.

Prozessgeschichte
Das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland verurteilte X. wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 80.-- und einer Busse von Fr. 400.--. Es stellte fest, er hafte im Grundsatz für die Folgen der Körperverletzung, und verwies die Forderung im Übrigen auf den Zivilweg. Es auferlegte X. die Verfahrenskosten und verpflichtete ihn, A. für dessen Aufwendungen im Verfahren zu entschädigen. Dieses Urteil bestätigte das Kantonsgericht St. Gallen insoweit, als der Schuldspruch, die Zivilforderung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen betroffen waren. Es verurteilte X. zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 50.--. Auf eine Verbindungsbusse verzichtete es. X. gelangte daraufhin ans Bundesgericht, wo er unterlag.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts

  • Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen (Art. 35 Abs. 3 SVG). Der Fahrzeugführer hat das Erschrecken von Tieren möglichst zu vermeiden (Art. 42 Abs. 1 SVG). Bei der Begegnung mit Tierfuhrwerken und Tieren hat er so zu fahren, dass die Tiere nicht erschreckt werden (Art. 4 Abs. 4 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [SR 741.11]).
  • Der Beschwerdeführer sei als ehemaliger Pferdehalter vertraut im Umgang mit diesen Tieren. Es sei ihm bewusst gewesen, dass beim Überholen besondere Vorsicht geboten ist. Er hätte mit dem Überholvorgang warten müssen, bis ihm der Beschwerdegegner beispielsweise durch ein Handzeichen oder einen Zwischenhalt signalisiert hätte, dass er überholen könne. Er habe gewusst, dass er durch seinen Überholvorgang eine für den Beschwerdegegner und dessen Pferde überraschende Situation schaffen würde. Der Erfolg sei ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Hätte der Beschwerdeführer mit dem Überholvorgang zugewartet oder davon abgesehen, wäre es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zum Durchgehen der Pferde und dem daraus resultierenden Sturz des Beschwerdegegners samt Verletzungen gekommen. Der Beschwerdeführer habe gewisse Vorsichtsmassnahmen getroffen, indem er mit vergleichsweise grossem Abstand und tiefer Geschwindigkeit überholte. Da die Massnahmen ungenügend gewesen seien, änderten sie nichts an seinem fahrlässigen Verhalten und seien lediglich im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.

    Der Schuldspruch der fahrlässigen Körperverletzung ist bundesrechtskonform. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dringt nicht durch.

    Notre recueil d’arrêts du Tribunal fédéral

    Le texte intégral des arrêts sélectionnés par le BPA peut être consulté sur le site Internet du Tribunal fédéral:

    • Les arrêts publiés dans le recueil officiel sont disponibles ici: veuillez rechercher le numéro de l’arrêt indiqué dans notre résumé, p. ex. 129 II 82.
    • Les autres arrêts sont accessibles ici: veuillez rechercher le numéro de la procédure, p. ex. 2A.249/2000.
    Les décisions des tribunaux cantonaux peuvent faire l’objet d'une recherche plein texte sur les sites Internet des cantons concernés.
    Les décisions judiciaires sont en général résumées uniquement en allemand.
  • Vers le panier
    0