Arrêt du: 3 octobre 2018
N° de procédure: 1C_54/2018

Sachverhalt
Mit einem Tempo von 53-61 km/h stiess A mit einer Fussgängerin zusammen, die am rechten Strassenrand in Einerkolonne mit ihren zwei Kindern ging. Diese wurde schwer verletzt; sie musste für fast drei Wochen hospitalisiert werden. Die Nebenstrasse innerorts war nur 3,95 m breit und rechts und links durch einen Randstreifen 0,75 m begrenzt. Die Fussgänger konnten auf diesem oder auf der Führungslinie gehen.

Prozessgeschichte
Strafrechtlich wurde A wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung und grober Verkehrsregelverletzung verurteilt. Administrativrechtlich gingen die kantonalen Behörden von einer schweren Widerhandlung aus und verhängten in Berücksichtigung früherer Widerhandlungen einen zwölfmonatigen Führerausweisentzug. A war damit nicht einverstanden und gelangte ans Bundesgericht, welches seine Beschwerde abwies.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts

  • A hatte die Innerortshöchstgeschwindigkeit überschritten und den aus Art. 26 SVG fliessenden Vertrauensgrundsatz nicht beachtet. Danach muss sich jedermann im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird.
  • Die Situation erforderte in der Dämmerung erhöhte Aufmerksamkeit und eine wesentliche Verlangsamung. Dass die Fussgängerin kurz vor dem Zusammenstoss einen Schritt nach links tat, erschien unter diesen Umständen nicht unerwartet.
  • Weil A administrativrechtlich schon sieben Mal sanktioniert werden musste (mehrmals mit Ausweisentzügen) und der letzte Entzug wegen schwerer Widerhandlung noch nicht mehr als fünf Jahre zurück lag, folgte nun ein Entzug von zwölf Monaten (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG).

Notre recueil d’arrêts du Tribunal fédéral

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