Arrêt du: 11 avril 2019
N° de procédure: 6B_343/2019

Sachverhalt
Die Automobilistin X. stiess mit der Fussgängerin Y. zusammen, die von links kommend ohne Halt auf der Mittelinsel über den Fussgängerstreifen gesprungen war. Y. achtete vor dem Betreten des Streifens nicht darauf, dass sie gesehen wurde und stoppte auch nicht auf der Insel. Zum Unfallzeitpunkt herrschte viel Verkehr; es war dunkel und es regnete stark. X. traf die Fussgängerin mit der rechten vorderen Frontpartie. Y. erlitt Verletzungen an Schulter und Hüfte.

Prozessgeschichte
X. wurde wegen einfacher Verkehrsregelverletzung zu einer Busse von Fr. 200.- verurteilt. Sie wehrte sich dagegen bis vor Bundesgericht, welches dann ihre Beschwerde abwies.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts

  • Der Automobilist muss bei der Anfahrt auf einen Fussgängerstreifen mit besonderer Vorsicht fahren und - selbst wenn eine Mittelinsel vorhanden ist - auch die linke Fahrbahnhälfte und das linke Trottoir beobachten (Art. 31 Abs. 1 und 33 Abs. 2 SVG, BGE 129 IV 39).
  • Das Fahrverhalten von X. war den Umständen nicht angepasst. Die durch starken Verkehr und starken Regen erschwerten Verkehrsbedingungen hätten X. zu grösserer Wachsamkeit bei der Wahl ihrer Geschwindigkeit in der Nähe des Fussgängerstreifens veranlassen müssen. Die Sicht sei teilweise durch den Gegenverkehr verdeckt gewesen; X. hätte in der Lage sein müssen, rechtzeitig ihr Auto abzubremsen, wenn ein Fussgänger die Strasse überquert hätte oder diese Absicht zu erkennen gewesen wäre. Indem sie unvorsichtig gefahren sei, habe sie die Sorgfaltspflicht verletzt und damit gegen Art. 31 Abs. 1 und 33 Abs. 2 SVG verstossen, wonach die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen sei. Das Fehlverhalten der Fussgängerin wäre für X. auch deshalb erkennbar gewesen, weil ein Auto auf der Gegenfahrbahn anhielt und die rennende Fussgängerin passieren liess.
  • Da sich X. selbst falsch verhalten hatte, konnte sie sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG berufen.

Notre recueil d’arrêts du Tribunal fédéral

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