Arrêt du: 8 janvier 2014
N° de procédure: 1C_365/2013

Sachverhalt
X ist unter Kokaineinfluss Auto gefahren.

Prozessgeschichte
Deshalb wurde gegen X ein vorsorglicher Entzug des Führerausweises verfügt und ein Fahrverbot für Motorfahrzeuge, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist, ausgesprochen.

Nachdem ein verkehrsmedizinisches / -psychiatrisches Gutachten eingeholt wurde, hat die Kantonspolizei / Administrativmassnahmen neben dem Fahrverbot einen Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit verfügt. Als Voraussetzung für die Aufhebung des Entzugs bzw. des Fahrverbots setzte sie eine mindestens 12 Monate dauernde, ärztlich kontrollierte und dokumentierte Drogenabstinenz sowie vor der Aufhebung des Entzugs eine verkehrsmedizinische/verkehrspsychiatrische Neubegutachtung fest.

X war damit nicht einverstanden und gelangte letztlich ans Bundesgericht. Das Bundesgericht wies die Beschwerde von X ab.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts

  • Der Beschwerdeführer übersehe, dass in Bezug auf die in Art. 2 Abs. 2 der Verkehrsregelverordnung aufgeführten Substanzen - darunter Kokain - für das Führen von Fahrzeugen Nulltoleranz gilt (Urteil 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012 E. 3.2). Das Führen eines Motorfahrzeugs unter dem Einfluss von Kokain ist unabhängig von der konsumierten Menge in jedem Fall verboten (Art. 2 Abs. 2 lit. c VRV). Daran ändert nichts, dass das ASTRA in Art. 34 lit. c VSKV-ASTRA (Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung) einen Grenzwert für den Nachweis von Kokain im Blut festgelegt hat, ab welchem ein Messresultat als positiv gilt. Die in Art. 34 VSKV-ASTRA festgelegten Richtwerte dienen in erster Linie als Richtwert für den Straftatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 SVG (vgl. Art. 2 Abs. 2 VRV). Für die Frage eines (vorsorglichen) Sicherungsentzugs ist dieser Wert hingegen von beschränkter Bedeutung. Als Anzeichen fehlender Fahreignung im Sinne von Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG kann genügen, dass der Test positiv ausfiel.

  • Angesichts der Schlussfolgerungen im Gutachten, wonach bei X von einem verkehrsrelevanten Kokainmissbrauch (ICD-10 F 14.1) auszugehen ist und zudem erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen bestehen, ist der vorinstanzliche Entscheid und damit ein Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit rechtens und im Einklang mit Art. 16d Abs. 1 lit. b Strassenverkehrsgesetz.

  • Folgerungen bfu daraus

  • Das Urteil zeigt die Nulltoleranz gegenüber Fahren unter Kokaineinfluss auf. Unabhängig von der konsumierten Menge Kokain ist das Führen eines Motorfahrzeugs in jedem Fall verboten.
  • Es dient der Verkehrssicherheit, wenn ein verkehrsrelevanter Kokainmissbrauch zu strengen Sanktionen führt.

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