Arrêt du: 18 avril 2012
N° de procédure: 1C_20/2012

Sachverhalt
Im Rahmen einer Strafuntersuchung gab X zu, Kokain konsumiert zu haben.

Prozessgeschichte
Gestützt auf den Rapport der Kantonspolizei ordnete die Abteilung Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsamts eine verkehrsmedizinische Untersuchung an, der sich X unterzog.

Die Abteilung Administrativmassnahmen beliess X den Führerausweis unter der Auflage, eine kontrollierte Alkohol- und Betäubungsmittelabstinenz einzuhalten und an regelmässigen Besprechungen mit einer Fachperson für Alkoholprobleme teilzunehmen.

Gestützt auf das Ergebnis einer Abstinenzkontrolle, wonach X sowohl Alkohol als auch Kokain konsumiert habe, entzog ihm die Abteilung Administrativmassnahmen etwas später den Führerausweis auf unbestimmte Zeit und machte die Wiedererteilung von einem günstigen verkehrsmedizinischen Gutachten abhängig. X wehrte sich dagegen erfolglos bis vor Bundesgericht.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts

  • In Bezug auf den Kokainkonsum ist das Gutachten schlüssig. Es kann diesbezüglich darauf abgestellt werden, dass X die ihm auferlegte Abstinenzverpflichtung nicht einhielt. Die Gutachter weisen plausibel nach, dass die positiven Testergebnisse weder durch den früheren Kokainkonsum von X noch durch Kontaminationen von aussen bzw. durch Dritte erklärbar sind, sondern einzig durch vereinzelten, schwachen Kokainkonsum im von der Abstinenzverpflichtung erfassten Zeitraum.
  • Es ist somit davon auszugehen, dass X im fraglichen Zeitraum Kokain konsumierte und die ihm rechtskräftig auferlegte Abstinenzverpflichtung verletzte. Damit lag es im Ermessen des Strassenverkehrsamts, ihm den Ausweis zu entziehen (Art. 16 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz [SVG]). Da für das Führen eines Motorfahrzeugs in Bezug auf diese Droge Nulltoleranz gilt (Art. 2 Abs. 2 lit. c Verkehrsregelnverordnung [VRV]) und für X im psychiatrischen Gutachten immerhin eine mittelschwere Abhängigkeit von Kokain diagnostiziert worden war, ist nicht zu beanstanden, dass ihm der Führerausweis wegen Nichteinhaltung der Abstinenzverpflichtung entzogen und seine Wiedererteilung von einer sechsmonatigen Abstinenz abhängig gemacht wurde.
  • Die Beschwerde von X wurde somit abgewiesen.

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